Mit vorliegender Abhandlung sollte ein Kurzüberblick – stark vereinfacht – über die PKH und die Stundung, deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede gewährt werden. Während die PKH nur auf die Sachlage abstellt und neben einer Bedürftigkeit – die sich anders errechnet als im Rahmen der Stundung – nur eine Erfolgsaussicht fordert, muss im Rahmen der Stundung nicht nur eine Bedürftigkeit vorliegen, sondern der Schuldner muss sich hier auch persönlich "redlich" und mitwirkend verhalten.

Autor: Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz

AGS 2/2022, S. 49 - 54

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