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Der vorliegende Beitrag möchte sich sowohl mit der Prozesskostenhilfe (PKH) als auch mit der Kostenstundung in InsO beschäftigen und dabei Gemeinsamkeiten und Widersprüche zeigen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Stundung – einem in der Anwaltschaft eher unbekannten Instrumentarium. Dabei erhebt der Aufsatz keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern will einige Aspekte praxisnah beleuchten. Soweit hier von PKH gesprochen wird, soll dies freilich auch für die Verfahrenskostenhilfe (VKH) gelten.
I. Allgemeines
1. Grundsätze der PKH/VKH
Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Diese haben sicherzustellen, dass Unbemittelten ein weitgehend gleicher Zugang zu Gericht ermöglicht wird. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der PKH (§§ 114 ff. ZPO) und VKH (§§ 76 ff. FamFG) getroffen. Dabei ist keine völlige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Der Unbemittelte muss nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH, wie in § 114 Abs. 1 ZPO geschehen, davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsuchender soll also – wenn es die Sache hergibt – nicht an finanziellen Hürden bei der Durchsetzung seiner Position scheitern – sprich Ausführung des Sozialstaatsprinzips. PKH gem. §§ 114 ff. ZPO kann für sämtliche kontradiktorischen Gerichtsverfahren nach der Zivilprozessordnung bewilligt werden. Voraussetzung der PKH ist dabei eine Bedürftigkeit, die sich insgesamt, aber ggfs. auch nur in Teilen zeigt (PKH mit Raten). Daneben muss die Angelegenheit ein gewisses Maß an Erfolg versprechen, in dem der Gesetzgeber auf die Erfolgsaussicht abstellt. Das PKH-Verfahren will den aufgrund des Rechtsstaatsgrundsatzes gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Daher genügen "hinreichende" Erfolgsaussichten. An das Vorliegen der hinreichenden Erfolgsaussichten sind aber keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie sind schon dann erfüllt, wenn dem Gericht nach summarischer Prüfung der von der hilfsbedürftigen Partei vertretene Rechtsstandpunkt mindestens vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht.
2. Grundsätze der Kostenstundung
Die Kostenstundung dient der Sicherstellung des Zugangs zum Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht weist nach § 26 InsO nämlich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ergibt sich diese Masselosigkeit erst nach Eröffnung, sieht § 207 InsO eine Einstellung des Verfahrens ohne Restschuldbefreiung (RSB) vor. Um dieses Damoklesschwert zu umschiffen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Stundung geschaffen. Wird diese bewilligt, bleibt der Schuldner aber Kostenschuldner. Seine Zahlungsverpflichtung bleibt im Grundsatz bestehen, wird indes hinausgeschoben.
Zitat
"Die Kostenstundung (in Anlehnung an die Prozesskostenhilfe auch als "Verfahrenskostenhilfe" bezeichnet, BT-Drucks 14/5680, 1) soll dem mittellosen Schuldner den raschen, unkomplizierten Zugang zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren verschaffen und ihm so die Chance zu einer schnellen Entschuldung (BT-Drucks 17/11268, 13) als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang geben (BT-Drucks 14/5680, 11)."
Die Kostenstundung beinhaltet dabei unterschiedliche Faktoren. Ähnlich der PKH stellt sie auf ein gewisses Maß an Bedürftigkeit ab. Während die PKH aber daneben "nur" die Erfolgsaussicht als Kriterium kennt, geht die Stundung wesentlich weiter und verlangt vom Schuldner selbst ein gewisses Maß an persönlichem Einsatz, sprich die Redlichkeit, die sich an unterschiedlichsten Anforderungen an den Schuldner zeigen. Wird dieser "persönliche" Einsatz nicht erbracht, soll es auch keine Stundung geben. Diese knüpft also unmittelbar an die "Mitwirkung" des Schuldners an.
3. Warum keine PKH für den Schuldner?
Eine anwaltliche Beiordnung im Wege der PKH findet nicht statt. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren – einschließlich des Eröffnungsverfahrens – seine Rechte selbst wahrnehmen kann. Hierbei wird auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts abgestellt. Das Insolvenzgericht belehrt den Schuldner zu jedem erforderlichen Zeitpunkt über seine Rechte und Möglichkeiten und wirkt auf die sachdienliche An...