Die Entscheidung des Gerichts ist zutreffend.
Sind außer dem Hauptanspruch auch Nebenforderungen betroffen, regelt § 4 ZPO deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung beim Beschwerdewert und § 43 GKG beim Streitwert für die Gerichts- und Anwaltskosten. In den meisten Fällen handelt es sich um herauszugebende Nutzungen, Zinsen oder Kosten der Rechtsverfolgung.
Üblicherweise gibt es kein Problem, wenn neben der gesamten Hauptforderung Nebenforderungen geltend gemacht werden, die von der Hauptforderung abhängig sind. In diesen Fällen bleiben die Nebenforderungen im Streitwert unberücksichtigt.
Ebenso unkritisch sind die Fälle, in denen nur noch die Nebenforderung klageweise verfolgt wird. Hier ist die Nebenforderung naturgemäß zur Hauptforderung geworden.
Durchaus kontrovers werden jedoch die Fälle bewertet, in denen nur noch ein Teil der Hauptforderung, aber sämtliche Nebenforderungen geltend gemacht werden. Mit anderen Worten, nicht alle Nebenforderungen stehen noch in direktem Zusammenhang mit der geltend gemachten Hauptforderung. So lag der Fall auch hier.
Nun könnte man argumentieren, dass das Gebot der praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung berücksichtigt werden muss. Demnach ist eine Differenzierung bei der Nutzungsentschädigung nicht praktikabel, wenn es um Zuständigkeits- oder Beschwerdewertermittlung im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 2. HS ZPO geht (vgl. BGH Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18). Eine Differenzierung der Nutzungsherausgabeansprüche nach deren Abhängigkeitsverhältnis wäre zu kompliziert und der Zweck einer Vereinfachung der Berechnung werde verfehlt.
Teilweise wird dann aber auch vertreten, dass dieser Ansatz ebenso für die Gebührenwertermittlung nach § 39 ff. GKG geltend muss. Es können nicht darauf ankommen, ob die Berechnung schwierig sei, oder auch nur Bruchteile der Hauptforderung erstattet wurden und folglich die hierauf entfallenden Nutzungen dann im Streitwert berücksichtigt werden müssten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.2019 – 12 W 1/19). Auch der vergleichbare Wortlaut von § 4 ZPO und § 43 GKG sprechen für eine Gleichbehandlung. Im Ausgangspunkt sei festzuhalten, dass in beiden Gesetzen die Begriffe "Nutzungen" und "Nebenforderung" identische Bedeutung zukämen. Auch aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG werde eine Verknüpfung zwischen den Regelungen der ZPO und der des GKG deutlich. Da indes inhaltliche Unterschiede nicht gegeben seien, bleibe die entscheidende Frage, ob überhaupt eine Nebenforderung vorliege. Wenn aber eine solche gegeben sei, sei deren Nichtberücksichtigung gleichermaßen nach § 4 ZPO, als auch nach § 43 GKG vorgeschrieben.
Schließlich gelte das für die Bestimmung von Zuständigkeit- und Beschwerdewert in den Vordergrund gerückte Parteiinteresse, im Vorhinein eine "praktische, einfache und klare Wertermittlung" vornehmen zu können, ebenso für die Frage des Prozesskostenrisikos. Sowohl Kläger als auch Beklagte dürften Ihre Entscheidungen auch von der verlässlichen Bewertung des Kostenrisikos abhängig machen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.4.2019 – 8 W 868/19).
Dieser Ansatz ist jedoch abzulehnen.
Das OLG Rostock widerspricht in nachvollziehbarer Art und Weise dieser Auffassung. Weder gibt es für eine "praktische, einfache und klare Wertermittlung" die Notwendigkeit, noch dürfte diese Überlegungen dogmatisch zwingend oder sachgerecht sein.
Während § 4 ZPO auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu betrachten ist und hierbei eine grundrechtswidrige Einschränkung des Zugangs zum Recht verhindert werden soll, besteht dieses Bedürfnis bei der Berechnung des Gebührenstreitwertes nicht.
Soweit man die "einfache Wertermittlung" für alle Nebenforderungen anwenden würde, verlöre die Regelung des § 43 GKG vollständig seinen Regelungsgehalt.
Auch wenn der Zugang zum Recht als Begründung nachvollziehbar und ehrenwert ist, so würde dieses Ziel bei § 4 ZPO gleichzeitig unterlaufen, wenn man den gleichen Maßstab bei § 43 GKG ansetzen würde. Im Fall einer streitwerterhöhenden Nebenforderung würde sich natürlich regelmäßig das Kostenrisiko erhöhen. Betrachtet man den vom BGH entschiedenen Fall (Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18), hat sich der Streitwert von bis zu 1.000,00 EUR auf bis 5.000,00 EUR erhöht. Das bedeutet eine Verdreifachung der Kosten und konterkariert damit das eigentliche Ziel.
Daher ist das Rechtsstaatsprinzip auch bei dem Gebührenstreitwert von Relevanz. Eine Erschwerung des Zugangs zum Recht durch Kostenerhöhung aufgrund unzumutbarer und letztlich bloßer Zweckmäßigkeit dürfte nicht zu rechtfertigen sein.
Natürlich verfängt erstmal das Argument des identischen Wortlauts. Auch wenn ein grundsätzlicher Gleichlauf vorgesehen ist, werden mögliche Divergenzen jedoch gerade nicht ausgeschlossen und widersprechen auch nicht der Gesetzessystematik. Die Verweisung des § 48 GKG auf die §§ 3 ff. ZPO hindert nicht die unterschiedliche Anwendung für § 4 ZPO bzw. § 43 GKG. Vielmehr ist § 43 GKG die speziellere Vorschrift i.S.d. § 48 GKG und schließt folglich § 4 ZPO aus. Sollte der G...