1. Rechtsanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren kein Beteiligter
Die Entscheidung ist zutreffend. Der Umstand, dass es in dem als überlang gerügten Kostenfestsetzungsverfahren der Sache nach um die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Gebühren und Auslagen ging, macht den Rechtsanwalt/Vertreter des Klägers aus dem Ausgangsverfahren nicht zum Verfahrensbeteiligten der Kostenfestsetzung, und zwar weder nach §§ 164 f. VwGO noch ggfs. nach §§ 104 ff. StPO. Er ist hiervon, worauf auch das OVG verweist, rechtlich allenfalls mittelbar betroffen. Denn Gegenstand der Kostenfestsetzung ist der Erstattungsanspruch des nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Begünstigten gegen den unterlegenen Beteiligten. Hierbei kann er u.a. die Aufwendungen geltend machen, die er aufgrund der Vergütungsansprüche des von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten hatte. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages – hier nach § 164 VwGO – wirkt sich in rechtlicher Hinsicht nicht auf den Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten gegen seinen Mandanten aus und stellt ihn insbesondere nicht verbindlich fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss bringt lediglich den Betrag zum Ausgleich, den der Kostenschuldner an andere Beteiligte zu leisten hat. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten des Kostengläubigers sind insoweit nur ein Rechnungsposten.
2. Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren Beteiligter
Ein Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber höhere Gebühren oder Auslagen als die im Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungsfähig angesetzten Beträge verlangen und im Fall von Meinungsverschiedenheiten die Höhe seiner gesetzlichen Vergütung gegen seinen Mandanten im Verfahren nach § 11 RVG festsetzen lassen. Durch einen in dem Verfahren ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss wird verbindlich und unabhängig von einem im Ausgangsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt, welche Gebühren und Auslagen in welcher Höhe der Mandant seinem Anwalt gesetzlich schuldet. Anders als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist ein Rechtsanwalt in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG Verfahrensbeteiligter i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, a.a.O., GVG § 198 Rn 12; Mayer, in: Kissel/Mayer, a.a.O., § 198 Rn 11; MüKo-ZPO/Zimmermann, a.a.O., GVG § 198 Rn 20). Denn dort geht es unmittelbar um die ihm eingeräumten Rechte, d.h. Vergütungsansprüche, gegenüber dem Mandanten bzw. der Staatskasse.
3. Rechtsanwalt im Verfahren auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung Beteiligter
Auch im Verfahren nach §§ 55 f. RVG, wenn es um die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts im Strafverfahren geht, also i.d.R. beim Pflichtverteidiger (§ 45 RVG), ist der antragstellende Rechtsanwalt Verfahrensbeteiligter und kann ggfs. eine Entschädigung verlangen (OLG Bremen NJW 2013, 3109; OLG Karlsruhe AGS 2019, 556; OLG Köln NStZ-RR 2021, 185; OLG Zweibrücken NJW 2017, 1328; weitere Nachw. bei Burhoff/Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 3327 f.).
4. Erfordernis der Verzögerungsrüge
Zur Sache ist anzumerken: Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist die sog. Verzögerungsrüge (wegen der Einzelh. § 198 Abs. 3 GVG). Erst, wenn sie nicht zum Erfolg führt, kann ggfs. nach sechs Monaten Klage erhoben werden (§ 198 Abs. 5 GVG). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 198 Abs. 2 GVG und beträgt grds. 1.200,00 EUR/Jahr (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn 3346 ff.; zur geringeren Entschädigung in einem Kostenfestsetzungsverfahren KG DAR 2016, 205; OLG Zweibrücken AGS 2017, 192 = NJW 2017, 1328 m. Anm. Toussaint).
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 2/2022, S. 81 - 83