1. Abgeltungsbereich
Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG sei – so der BGH – grds. die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach der gem. § 1 Abs. 2 S. 3 RVG, § 5 Abs. 5 S. 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB kann jedoch ein Betreuer die dem Betreuten erbrachten Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gem. § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute – und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse – keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde.
2. Vergleich zu nichtanwaltlichem Betreuer
Für die Tätigkeiten im Insolvenzverfahren – so der BGH – ergebe aber ein Vergleich zu einem nichtanwaltlichen Betreuer, dass keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bestünde. Gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 InsO bedarf es zwar für einen Eigeninsolvenzantrag einer aufgrund persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellten Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung gescheitert ist; die Bescheinigung ist auch von einer geeigneten Person oder Stelle auszustellen, zu der auch Rechtsanwälte gehören. Voraussetzung für die Anerkennung ist dabei u.a., dass die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist. Im entschiedenen Sachverhalt befand sich der Schuldner in Bayern. Voraussetzung für die Anerkennung ist dort u.a., dass die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist (Art. 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BayAGSG). Dies ist nach Art. 112 Abs. 2 S. 3 BayAGSG der Fall, wenn mindestens eine der in der Stelle tätigen Personen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts qualifiziert ist oder eine solche Person der Stelle beratend zur Seite steht. Nach Art. 112 Abs. 2 S. 2 BayAGSG soll zudem jede zur Insolvenzberatung eingesetzte Person für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder ein Amt ab Besoldungsgruppe A10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz qualifiziert sein, bzw. eine der weiteren in Art. 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BayAGSG genannten Ausbildungen abgeschlossen haben. Da aber neben den Rechtsanwälten ein breites Spektrum an "anderen Hilfeeinrichtungen" besteht, eine solche Schuldnerberatung zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens einschließlich der Möglichkeit einer etwa erforderlichen Rechtsberatung zudem flächendeckend kostenlos von gemeinnützigen Organisationen angeboten wird, die als geeignete Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 und 3 InsO, Art. 112 Abs. 1 und 2 BayAGSG anerkannt sind, hätte auch unter diesem Gesichtspunkt ein nicht anwaltlicher Betreuer keine berechtigte Veranlassung gehabt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anwaltlicher Unterstützung zu bedienen.