Nach Auffassung des OLG war die sofortige Beschwerde des Nebenklägers auch begründet. Gem. § 473 Abs. 1 S. 2 StPO haben die Angeklagten, die ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt haben, auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Im vorliegenden Fall führe dieser Grundsatz dazu, dass in der Kostenentscheidung des LG die notwendigen Auslagen des Nebenklägers für die Berufungsinstanz den Angeklagten aufzuerlegen sind. Soweit teilweise unter Rückgriff auf die Regelung in § 472 Abs. 1 S. 3 StPO hiervon eine Ausnahme gemacht werde, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten keinen vernünftigen Grund für den Anschluss als Nebenkläger gegeben habe oder den Verletzten ein Mitverschulden treffe (OLG Hamm, Beschl. v. 4.3.2003 – 1 Ws 63/03), liege eine solche Fallgestaltung hier nicht vor.

Soweit von dem einen Angeklagten vorgetragen werde, der Nebenklägervertreter habe keinerlei Tätigkeiten im Berufungsverfahren ausgeübt, werde verkannt, dass die Gebühr nach Nr. 4124 VV schon bei der erstmaligen Tätigkeit im Berufungsverfahren entstehe. Hierfür sei keine nach außen erkennbare Tätigkeit erforderlich, sondern es könne auch eine (interne) Beratung des Mandanten über den Gang des Verfahrens ausreichen (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4124 Rn 5). Ob eine solche Tätigkeit tatsächlich stattgefunden habe, welchen Umfang sie gehabt hat und ggf. in welcher Höhe die Verfahrensgebühr festzusetzen ist, sei ggf. im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären und nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung.

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