Die Antragstellerin hatte bei dem AG Bernau – FamG – einen Arrest wegen einer Hauptforderung i.H.v. 2.027.000,00 EUR erwirkt. Den Gegenstandswert für dieses Anordnungsverfahren hat das AG auf ein Drittel der Hauptforderung, mithin auf 675.667,00 EUR bemessen. Auch das OLG Brandenburg hatte sich in dem Beschwerdeverfahren gegen den Arrestbeschluss an einem Bruchteil von einem Drittel der Hauptforderung orientiert.

In Vollziehung des Arrestbeschlusses hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gestellt, der auf eine vorläufige Sicherung vor einem Vermögensverfall des Antragsgegners gerichtet war. Die Antragstellerin wollte sich die hierdurch angefallenen Anwaltskosten gem. § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO festsetzen lassen und hat deshalb durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Arrestvollziehung beantragt. Das AG Bernau hat den Gegenstandswert auf 2.027.000,00 EUR festgesetzt und dabei offenbar die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG herangezogen, nach der in der Zwangsvollstreckung der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung maßgebend ist. Mit seiner gegen den Wertfestsetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner beantragt, den Gegenstandwert für die Arrestvollziehung auf ein Drittel der Hauptforderung, mithin auf 675.667,00 EUR herabzusetzen. Diese Beschwerde hatte beim OLG Brandenburg Erfolg.

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