1. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, nach der für die Bemessung des Gegenstandswertes in der Zwangsvollstreckung der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung maßgebend sein soll, findet nur dann Anwendung, wenn die Vollstreckung der Befriedigung des Gläubigers zu dienen bestimmt ist.
  2. Ist die Vollstreckung ausschließlich auf vorläufige Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners gerichtet, ist es nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert für die Vollziehung des Arrestes höher anzusetzen als den Wert für die Anordnung des Arrestes.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2021 – 9 WF 98/21

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