Der Kläger hatte beim OVG Bremen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urt. des VG Bremen v. 21.9.2021 gestellt. Diesen Antrag hat das OVG durch Beschl. v. 21.12.2021 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben, die das OVG durch Beschl. v. 15.2.2022 zurückgewiesen hat. Für dieses Anhörungsrügeverfahren hat der Kostenbeamte des OVG nach Nr. 5400 GKG KV in seinem Kostenansatz vom 17.2.2022 eine Festgebühr i.H.v. 66,00 EUR angesetzt. Hiergegen hat der Kläger Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG eingelegt, die – nach Nichtabhilfe seitens des Kostenbeamten – der Einzelrichter des OVG Bremen durch Beschl. v. 3.6.2022 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger gem. § 69a GKG eine weitere Anhörungsrüge eingelegt, die das OVG der Freien Hansestand Bremen zurückgewiesen hat.

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