Die Einführung der Anhörungsrüge hat zwar zu einer – vom Gesetzgeber auch gewollten – Entlastung des BVerfG mit Verfassungsbeschwerdeverfahren geführt. Gleichzeitig hat dies zu einer erheblichen Mehrbelastung der Instanzgerichte geführt, weil diese von – oft nicht einsichtigen – Verfahrensbeteiligten mit Anhörungsrügen geradezu bombardiert werden. So war hier auch der Kläger verfahren, der gegen jede nicht anfechtbare Gerichtsentscheidung eine Anhörungsrüge eingelegt hat, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Gerichtskosten im Anhörungsrügeverfahren
Ob für eine in vollem Umfang verworfene oder zurückgewiesene Anhörungsrüge bei Gericht eine Festgebühr anfällt, bestimmt sich danach, ob die betreffende Anhörungsrüge im Verfahrensrecht oder in kostenrechtlichen Vorschriften geregelt ist.
a) Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO
Die Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist in § 152a VwGO geregelt. Für das Verfahren über eine solche Anhörungsrüge wird nach Nr. 5400 GKG KV die dort bestimmte Festgebühr i.H.v. 66,00 EUR angesetzt, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Vergleichbare Regelungen finden sich in Nrn. 1700, 2600, 3920, 4500, 5400, 6400, 7400 und 8500 GKG KV sowie in Nr. 1800 FamGKG KV. Zu beachten ist dabei, dass diese Gebührenvorschriften nur für die ausdrücklich im jeweiligen Gesetzestext aufgeführten Anhörungsrügeverfahren anwendbar sind. So gilt die hier einschlägige Nr. 5400 GKG KV ausdrücklich nur für die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, die hier der Kläger gegen den Beschluss des OVG vom 21.12.2021 betreffend die Ablehnung seines PKH-Antrages erhoben hatte.
Für den Anfall der im GKG KV im Falle der vollständigen Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge ausgewiesenen Festgebühr i.H.v. 66,00 EUR ist es unerheblich, ob in dem Verfahren, dessen Fortsetzung mit der Anhörungsrüge erstrebt wird, eine Gerichtsgebühr anfällt oder nicht. Folglich fällt die Festgebühr nach Nr. 5400 GKG KV auch dann an, wenn mit der erfolglos gebliebenen Anhörungsrüge ein Verfahren auf Bewilligung der PKH fortgesetzt werden soll (BFH RVGreport 2015, 234 [Hansens]; VGH Baden-Württemberg AGS 2021, 416 [Hansens]; Nds. OVG AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 236 [Hansens]). Dies wird damit begründet, der Gesetzgeber habe das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbstständigt, ohne – in erster Instanz grds. gerichtsgebührenfreie – PKH-Angelegenheiten hiervon auszunehmen.
b) Anhörungsrüge in Kostenverfahren
In verschiedenen kostenrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber Anhörungsrügen geregelt, etwa in § 12a RVG, § 69a GKG, § 61 FamGKG, § 84 GNotKG und in § 4a JVEG. Wird eine aufgrund einer dieser Vorschriften eingelegte Anhörungsrüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen, sieht das Gesetz hierfür keine Gerichtsgebühr vor. Folglich sind diese Anhörungsrügen unabhängig von ihrem Ausgang gerichtsgebührenfrei (BVerwG AGS 2010, 194; BFH BFH/NV 2006, 956; BFH RVGreport 2013, 35 [Hansens]; OLG Hamm RVGreport 2012, 474 [Ders.] = AGS 2012, 429).
Eine solche Anhörungsrüge, nämlich eine auf § 69a GKG gestützte Rüge, hatte der Kläger hier gegen den Beschluss des Einzelrichters des OVG, mit dem dieser die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zurückgewiesen hatte, eingelegt. Über diese hatte hier das OVG Bremen entschieden. Die Zurückweisung dieser Anhörungsrüge hat somit keine Gerichtsgebühr ausgelöst.
2. Verfahrensweise in der Praxis
Der Rechtsanwalt hat, wenn der Mandant ihm eine Gerichtskostenrechnung über eine Anhörungsrüge vorlegt, zu prüfen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Gericht die Anhörungsrüge beschieden hat. Eine Gerichtsgebühr entsteht nämlich nur dann, wenn in der maßgeblichen Vorschrift des GKG KV gerade die betreffende Anhörungsrüge ausdrücklich aufgeführt wird. Das betrifft insbesondere die Anhörungsrügen, die in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehen ist.
Geht es hingegen um eine Anhörungsrüge, die in einer kostenrechtlichen Vorschrift geregelt ist, fällt auch bei deren vollständiger Verwerfung oder Zurückweisung keine Gerichtsgebühr an.
Zu der Festgebühr im Anhörungsrügeverfahren in Übergangsfällen s. BFH AGS 2023, 34 [Hansens].
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 2/2023, S. 85 - 86