Gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Diese Aufgaben des Gerichts sind im Zivilprozess gem. § 21 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Gem. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO ist die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag, sofern diesem Antrag ganz oder teilweise entsprochen worden ist, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen.

Das KG hat offengelassen, ob es überhaupt zulässig ist, einen Kostenfestsetzungsbeschluss ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zur maßgeblichen Kostenrechnung zu erlassen. Wenn dies eine Gehörsverletzung darstellen sollte, hätte sie sich nämlich hier nicht mehr ausgewirkt und deshalb auch nicht eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen können (so auch OLG Düsseldorf AGS 2012, 42). Das KG hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller des Verfügungsverfahrens (= Antragsgegner im Kostenfestsetzungsverfahren) ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den geltend gemachten und festgesetzten Kosten Stellung zu nehmen, sodass sein rechtliches Gehör jedenfalls nachgeholt worden sei.

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