1. Rechtliches Gehör im Kostenfestsetzungsverfahren
a) Ausgestaltung im einzelnen umstritten
Nach der Regelung in § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Rechtspfleger seine dem Antrag ganz oder zum Teil stattgebende Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag dem Antragsgegner unter Beifügung der Kostenberechnung von Amts wegen zuzustellen. Dies könnte dafür sprechen, dass es einer vorherigen Übersendung der Kostenberechnung nicht bedarf. Viele Gerichte halten jedoch die vorherige Anhörung des Antragsgegners durch Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags und der ggf. hiervon getrennt eingereichten Kostenrechnung für verfassungsrechtlich geboten (OLG Dresden NJW-RR 2001, 861; OLG Brandenburg NJW 1999, 1268; OLG Koblenz JurBüro 1991, 435; OLG Düsseldorf AGS 2012, 42). Teilweise wird es in der Rspr. aus Gründen der Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens für zulässig angesehen, bei einfach gelagerten und zweifelsfreien Sachverhalten dem Antragsgegner die Kostenberechnung zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu übersenden (s. OLG München JurBüro 1993, 300; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1478). Dieser Verfahrensweise widersprechen bspw. das OLG Düsseldorf, a.a.O., und das OLG Celle (AGS 2008, 367 = RVGreport 2008, 398 [Hansens]). Dies wird damit begründet, dass im Kostenfestsetzungsverfahren jede Partei auch bei einfach gelagerten Sachverhalten das Recht habe, zu den Anträgen der Gegenseite anhört zu werden.
b) Rechtsgrundlage
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung ergibt sich der Anspruch der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Bestimmung ist nämlich nicht auf das Verfahren vor dem Rechtspfleger anwendbar. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur im Verfahren vor dem Richter i.S.d. Art. 92 GG. Der Rechtspfleger ist jedoch kein Richter i.S.d. Verfassungsrechts. Deshalb wird das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Rechtspfleger aus den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens hergeleitet, zu dem auch das Recht auf ein faires Verfahren gehört. In einem fairen Verfahren muss dem Einzelnen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte zu kommen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält (zu alledem s. BVerfG BVerfGE 101, 397 = Rpfleger 2000, 205).
c) Folgen einer Gehörsverletzung
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt für sich genommen nicht zu einer Änderung der mit dieser Begründung angefochtenen Entscheidung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag setzt nämlich voraus, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht. Ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung des nicht berücksichtigten Vortrags im Ergebnis zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte, hat die Beschwerde keinen Erfolg (BVerfG RVGreport 2018, 350).
I.Ü. kann – worauf das KG zutreffend hingewiesen hat – dem Antragsgegner das rechtliche Gehör auch in der Beschwerdeinstanz nachträglich gewährt werden. Dann wirkt sich die erstinstanzliche Gehörsverletzung nicht mehr aus (BVerfG NVwZ 2009, 580; OLG Düsseldorf AGS 2012, 42).
2. Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen
Im Kostenfestsetzungsverfahren muss zwischen Anfall der Umsatzsteuer und der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug unterschieden werden.
a) Anfall der Umsatzsteuer
Ob die geltend gemachte Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren trotz der vorliegenden Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO zu prüfen. Denn diese Erklärung betrifft ausweislich des Gesetzeswortlautes lediglich die Frage, ob die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgesetzt werden kann. Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO sagt also nichts darüber aus, ob die geltend gemachten Kosten des Rechtsstreits überhaupt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, was das BVerfG (AGS 1996, 68 = NJW 1996, 382), der BGH (– VIII. ZS – BRAGOreport 2003, 116 [Hansens] = AGS 2003, 276) und auch das OLG Saarbrücken (RVGreport 2016, 364 [Hansens]) übersehen haben.
So fällt bspw. keine Umsatzsteuer an, wenn der Rechtsanwalt in eigenen beruflichen Angelegenheiten tätig wird, er etwa sein Honorar einklagt (so BGH NJW-RR 2005, 363 = JurBüro 2005, 145). Keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen auch bestimmte Geschäfte mit Auslandsbezug nach § 3a UStG. Besonderheiten bestehen auch bei Grundstückangelegenheiten (s. AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, Nr. 7008 VV Rn 23 ff.). Ebenso wenig unterliegen Bereitstellungsentgelte des vom Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Räumungsvollstreckung beauftragten Speditionsunternehmens der Umsatzsteuerpflicht (s. BFH RVGreport 2011, 239 [Hansens]). Ob in solchen Fallgestaltungen die Leistungen des Prozessbevollmächtigten bzw. die sonst geltend gemachten Kostenpositionen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist also i...