Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rehberg, Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV in Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, JurBüro 2022, 563
Die Einigungsgebühr entsteht einmal nach Nr. 1000 Nr. 1 VV für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In Kindschaftssachen kann eine Einigungsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1003 VV auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs und an einer Vereinbarung anfallen, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
In seinem Beitrag untersucht der Autor die Frage, ob nach Maßgabe dieser Bestimmungen eine Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB anfallen kann. Eine von dem Autor als h.M. bezeichnete Auffassung in der Rspr. verneint dies mit der Begründung, bei den vorgenannten Kinderschutzverfahren handele es sich um ein Amtsverfahren, das der Dispositionsbefugnis der Beteiligten nicht unterliege. Die gegenteilige Auffassung bejaht in diesen Verfahren den Anfall einer Einigungsgebühr.
Rehberg schließt sich der letztgenannten Auffassung an, da dies dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Hierzu verweist er auf die Gesetzesbegründung zur Regelung in Abs. 5 S. 3 der Anm. zu Nr. 1000 VV, die bestimmt, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen können. Hieraus folgert der Autor, dass auch in Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB eine Einigungsgebühr entstehen kann.
Eine solche Vereinbarung habe – was mit der Einführung der Einigungsgebühr vom Gesetzgeber beabsichtigt war – eine streitschlichtende Funktion und wirke gerichtsentlastend. Aus dem Umstand, dass das Gericht auch bei einer Vereinbarung der Beteiligten aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes zu prüfen hat, ob diese dem Kindeswohl entspricht, ergibt sich nach Auffassung von Rehberg nichts Gegenteiliges. Denn eine solche Prüfung müsse auch bei einer Entscheidung des Gerichts gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB und im Falle der Billigung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 166 Abs. 2 FamFG erfolgen. Auch der im Kindeswohlverfahren herrschende Amtsermittlungsgrundsatz steht nach den weiteren Ausführungen des Autors dem Anfall der Einigungsgebühr nicht entgegen. Dies begründet Rehberg damit, dass auch in sonstigen Kindschaftsverfahren das FamG von Amts wegen das Kindeswohl zu prüfen und zu beachten habe.
Rechtsanwältin Diana Stubbmann, Rechtsanwaltsgebühren im Verkehrsunfallrecht, RENOpraxis 2023, 8
In ihrem Beitrag weist die Autorin zunächst darauf hin, dass dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls als Schadensersatzanspruch auch ein Anspruch auf Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zusteht. Diese müssten von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers getragen werden. Dabei haften der Versicherer neben dem Halter und ggf. dem Fahrer, der nicht Halter ist, für die Rechtsverfolgungskosten als Gesamtschuldner.
Der Schadensersatzanspruch erfasst allerdings nicht, worauf Stubbmann hinweist, schlechthin sämtliche Rechtsverfolgungskosten, sondern nur diejenigen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Unter Hinweis auf die Rspr. des BGH sind diese Voraussetzungen – so Stubbmann – im Regelfall bei der außergerichtlichen Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls gegeben, es sei denn, es stehe zweifelsfrei fest, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren werde. Durch die Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, die nach den Ausführungen der Autorin selbst bei klarer Haftungsfrage häufig sämtliche Schadenspositionen diskutieren, hätten sich diese es sich selbst zuzuschreiben, dass die vom BGH entwickelten Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten im Regelfall erfüllt seien. Vom zu ersetzenden Schaden seien deshalb die für die außergerichtliche Schadensabwicklung angefallenen Anwaltskosten des Geschädigten grds. erforderlich und zweckmäßig, sofern der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht eindeutig und rechtsverbindlich erklärt habe, dass und inwieweit er den Schaden regulieren werde.
Im Anschluss hieran befasst sich die Autorin in ihrem Beitrag mit dem Gegenstandswert der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragenden Anwaltskosten. Dieser bestimme sich danach, in welcher Höhe der Schädiger im konkreten Fall einstandspflichtig sei. Die vom Haftpflichtversicherer zu erstattenden Anwaltskosten würden sich somit nach der endgültig festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe bestimmen. Im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer des Schädigers spiele es somit keine Rolle, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftr...