1. M.E. hat das LG die analoge Anwendung der Nr. 4141 VV auf den Fall des "abgesprochenen Strafbefehls" überzeugend begründet (dazu a. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4141 VV Rn 61). A.A. sind bislang gewesen N. Schneider (DAR 2015, 771, 772 und NZV 2014, 149, 151 sowie DAR 2017, 431), der den entsprechenden Mehraufwand des Verteidigers über § 14 Abs. 1 RVG honorieren will sowie die Rspr. (vgl. LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60; LG Kempen RVGreport 2018, 422; LG Mannheim RVGreport 2017, 262 = AGS 2017, 276 = DAR 2017, 430 m. zust. Anm. N. Schneider). In der Argumentation des LG fehlt nur der Hinweis auf die vergleichbare Interessenlage mit der Anm. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV im Bußgeldverfahren. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden vergleichbaren Fälle ist nicht ersichtlich.

2. Man darf sich allerdings nicht zu früh freuen. Denn die Sache ist noch nicht ausgestanden. Das LG hat nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung die weitere Beschwerde zum OLG Nürnberg zugelassen (§ 56 Abs. 2 S. 1 mit § 33 Abs. 6, 8 S. 2 RVG). Mich würde es wundern, wenn die Staatskasse nicht die weitere Beschwerde einlegen wollte. Egal, wie das OLG entscheidet: Auf jeden Fall sollte der Gesetzgeber diesen Fall auf seine "To-do-Liste" setzen und in einem 3. KostRMoG ausdrücklich im Sinne des LG regeln.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2023, S. 74 - 75

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