In dem vor dem LG Potsdam zwischen dem Kläger und drei durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten anhängigen Rechtsstreit hat das LG dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag v. 2.9.2022 haben die Beklagten – wohl vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten – die Festsetzung eines Gesamtbetrags i.H.v. 3.035,35 EUR, darin enthalten ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 480,22 EUR, beantragt, ohne klarzustellen, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll. In ihrem Antrag haben die drei Beklagten angegeben, sie könnten die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden.

Der Rechtspfleger des LG Potsdam hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 8.8.2023 stattgegeben. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 11.9.2023 hat die Beklagte zu 3) erklärt, sie sei – entgegen ihrer ursprünglichen Erklärung – doch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hieraufhin hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschl. v. 9.10.2023 teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag um ein Drittel der für alle drei Beklagten zusammen zur Festsetzung beantragten und dann auch festgesetzten Umsatzsteuer vermindert. I.Ü. hat der Rechtspfleger des LG Potsdam der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Das OLG Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Potsdam v. 8.8.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses v. 9.10.2023 aufgehoben. Den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten v. 2.9.2022 hat das OLG Brandenburg zurückgewiesen.

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