Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen.
1. Bindung des Rechtspflegers an den Kostenfestsetzungsantrag
Gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, der auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt, ist der Rechtspfleger an den Antrag des Erstattungsberechtigten gebunden (OLG München JurBüro 1995, 427). Deshalb muss aus dem Kostenfestsetzungsantrag hervorgehen, welcher Betrag festgesetzt oder – im Falle der Kostenquotelung – ausgeglichen werden soll (Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., 2021, Kapitel 2 Rn 100). Sind bspw. mehrere Gegner erstattungspflichtig, so muss der Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, in welcher Höhe welche Ansätze gegen den einzelnen Erstattungspflichtigen geltend gemacht werden (Dörndorfer, a.a.O. Rn 101). Dies gilt für den hier umgekehrten Fall, in dem mehrere Streitgenossen erstattungsberechtigt sind, ebenso.
2. Streitgenossen als Anteilsgläubiger
Dies beruht auf dem Umstand, dass obsiegende Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten als Anteilsgläubiger anzusehen sind, wenn die Kosten der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt worden sind (BGH JurBüro 2023, 257 = Rpfleger 2023, 250; BGH AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; BGH JurBüro 2018, 37 = RVGreport 2018, 65 [Hansens]; BGH AGS 2014, 45 = RVGreport 2013, 356 [Ders.]).
a) Innenverhältnis
Zwar schuldet von mehreren Streitgenossen, die denselben Rechtsanwalt beauftragt haben, jeder diesem Anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (s. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG). Dabei kann der Rechtsanwalt gem. § 7 Abs. 2 S. 2 RVG insgesamt nicht mehr als die gem. § 7 Abs. 1 RVG entstandenen Gebühren und insgesamt entstandenen Auslagen fordern. Dies betrifft jedoch lediglich das Innenverhältnis zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und den Auftraggebern.
b) Außenverhältnis
Demgegenüber beschränkt sich der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem erstattungspflichtigen Prozessgegner im Außenverhältnis nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO grds. auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Somit sind die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB. Wie hoch dieser jeweils vom Gegner zu erstattende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen. Im Zweifel ist gem. § 426 Abs. 1 BGB davon auszugehen, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat. Dabei kann ein Streitgenosse einen höheren Beitrag als seinen Bruchteil grds. nur dann fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er diesen aufgewendet hat oder aufwenden musste (BGH AGS 2017, 545 = JurBüro 2017, 590; BGH RVGreport 2018, 65 [Hansens] = JurBüro 2018, 37; BGH BRAGOreport 2003, 177 [Ders.] = JurBüro 2004, 197).
3. Bezifferter Kostenfestsetzungsantrag erforderlich
Mithin hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wie hoch der auf jeden erstattungsberechtigten Streitgenossen entfallende Anteil an den Gesamtkosten ist. Dies festzustellen ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr hat jeder Streitgenosse in seinem Kostenfestsetzungsantrag durch einen bezifferten Antrag klarzustellen, welcher Erstattungsbetrag jeder von ihnen verlangt.
Dem steht das Urteil des BGH (AnwBl. 1985, 524 = Rpfleger 1985, 321) nicht entgegen. In jenem Urteil hatte der BGH entschieden, dass die in einem Rechtsstreit obsiegenden und durch denselben Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger sind, wenn sie gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluss über einen einheitlichen Betrag erlangt haben. Denn insoweit hat sich der BGH in diesem Urteil nicht zu den Anforderungen an den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden Streitgenossen geäußert.
4. Anteilige Festsetzung von Umsatzsteuer
Werden obsiegende Streitgenossen von demselben Rechtsanwalt vertreten und erklärt nur einer oder mehrere von ihnen – hier waren das wohl die Beklagten zu 1) und 2) – die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden zu können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. davon auszugehen, dass die Streitgenossen gem. § 426 Abs. 1 BGB nach Kopfteilen haften. Dann ist die Umsatzsteuer entsprechend diesen Kopfteilen (hier zwei von drei = zwei Drittel) festzusetzen (OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 315; OLG Schleswig AGS 1997, 136 = JurBüro 1997, 644; OLG Hamm JurBüro 1992, 394; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1081; KG AGS 2023, 82 [Hansens]).
a) Auch hier bezifferter Antrag erforderlich
Dies setzt – wie auch bei den übrigen Anwaltskosten der Beklagten – voraus, dass im Kostenfestsetzungsantrag klargestellt werden muss, welcher Umsatzsteuerbetrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll. Im Fall des OLG Brandenburg belief sich der Gesamtbetrag der dem Prozessbevo...