§§ 103, 104, 308 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsatz
Obsiegende Streitgenossen müssen in ihrem Kostenfestsetzungsantrag angeben, zugunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Ein Antrag auf Festsetzung eines Gesamtbetrages ohne Klarstellung, welcher Betrag zugunsten welchen Antragstellers festgesetzt werden soll, genügt demzufolge nicht.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.10.2023 – 6 W 103/23
I. Sachverhalt
In dem vor dem LG Potsdam zwischen dem Kläger und drei durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten anhängigen Rechtsstreit hat das LG dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag v. 2.9.2022 haben die Beklagten – wohl vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten – die Festsetzung eines Gesamtbetrags i.H.v. 3.035,35 EUR, darin enthalten ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 480,22 EUR, beantragt, ohne klarzustellen, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll. In ihrem Antrag haben die drei Beklagten angegeben, sie könnten die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden.
Der Rechtspfleger des LG Potsdam hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 8.8.2023 stattgegeben. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Unter dem 11.9.2023 hat die Beklagte zu 3) erklärt, sie sei – entgegen ihrer ursprünglichen Erklärung – doch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hieraufhin hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschl. v. 9.10.2023 teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag um ein Drittel der für alle drei Beklagten zusammen zur Festsetzung beantragten und dann auch festgesetzten Umsatzsteuer vermindert. I.Ü. hat der Rechtspfleger des LG Potsdam der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Das OLG Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Potsdam v. 8.8.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses v. 9.10.2023 aufgehoben. Den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten v. 2.9.2022 hat das OLG Brandenburg zurückgewiesen.
II. Kein zulässiger Kostenfestsetzungsantrag
Nach Auffassung des OLG Brandenburg haben die Beklagten am 2.9.2022 keinen zulässigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Mehrere obsiegende Streitgenossen, die durch einen einzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sind, stünden nämlich im Kostenfestsetzungsverfahren dem Erstattungspflichtigen grds. als Anteils- bzw. Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegenüber. Dies habe zur Folge, dass eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zugunsten aller Streitgenossen, die hier die Beklagten zu 1) bis 3) mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag v. 2.9.2022 begehrt hatten, nicht in Betracht kommt.
Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen müsse, zugunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt werde. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gegen den unterliegenden Gegner stehe nämlich aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses dem einzelnen obsiegenden Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu (s. OLG Köln NJW-Spezial 2009, 749; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.4.2011 – 18 W 68/11; a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.2.2015 – 12 W 59/15, aus anderen Gründen aufgehoben vom BGH AGS 2016, 246 = RVGreport 2017, 227 [Hansens]).
Diesen Anforderungen genügte hier der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten v. 2.9.2022 nicht. In diesem hätten sie nämlich lediglich die Festsetzung eines Gesamtbetrages i.H.v. 3.035,35 EUR beantragt, ohne klarzustellen, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden solle. Dies gelte i.Ü. auch für die beantragte einheitliche Festsetzung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV. Aus diesem Grunde war nach Auffassung des OLG Brandenburg der Kostenfestsetzungsantrag in seiner gestellten Fassung unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.
III. Umsatzsteuer
Gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuer die Erklärung des Antragstellers, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Eine solche Erklärung hatten alle drei Beklagten in ihrem Kostenfestsetzungsantrag v. 2.9.2022 abgegeben. Demzufolge hatte der Rechtspfleger in seinem Kostenfestsetzungsbeschl. v. 8.8.2023 den gesamten Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 480,22 EUR gegen den Kläger festgesetzt.
In der Folgezeit hatte die Beklagte zu 3) mit Schriftsatz v. 11.9.2023 nach den Entscheidungsgründen im Beschluss des OLG Brandenburg nachträglich erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (richtig wohl: doch zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein). In seinem Teilabhilfebeschl. v. 9.10.2023 hatte der Rechtspfleger dann den Umsatzsteuerbetrag pauschal um einen Anteil von einem Drittel reduziert.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg wird an dem pauschalen Abzug von einem Drittel des Umsatzsteuerbetrags der für alle drei Beklagten zusammen zur Festsetzung beantragten Umsatzsteuer, der sich bei der gemeinsamen Festsetzung des Erstattungsbetrags auch ungerec...