Die Entscheidung des Einzelrichters des IX. ZS des BGH bedarf einiger Anmerkungen.
1. Zuständigkeit für den Kostenansatz
Nicht die von dem Einzelrichter mehrfach erwähnte Rechtspflegerin hat den beanstandeten Gerichtskostenansatz aufgestellt, sondern der hierfür nach § 1 KostVfg zuständige Kostenbeamte. Diese Unterscheidung ist wichtig, auch wenn in der Praxis vielfach der Beamte des gehobenen Justizdienstes in Personalunion sowohl die Aufgaben eines Rechtspflegers als auch die eines Kostenbeamten wahrnimmt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Tätigkeit des Rechtspflegers einerseits und des Kostenbeamten andererseits ist der Umstand, dass der Rechtspfleger gem. § 9 RPflG sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden ist, er somit Weisungsfreiheit genießt, während der Kostenbeamte gem. § 36 KostVfg weisungsgebunden ist. Der Kostenbeamte kann bspw. von dem Vertreter der Staatskasse oder dem Vorstand der betreffenden Justizbehörde angewiesen werden, den Kostenansatz zu berichtigen, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist.
2. Zu berücksichtigende Einwendungen
a) im Rahmen des Kostenansatzes getroffene Entscheidungen
Im Grunde zu Recht hat der Einzelrichter des IX. ZS des BGH ausgeführt, im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Dies betrifft etwa die Berechnung der richtigen Gebühr, den Ansatz des zutreffenden Streitwertes sowie die gerichtlichen Auslagen. Solche Einwendungen hatte hier der Schuldner nicht erhoben.
b) Inanspruchnahme als Kostenschuldner
Im Rahmen des Kostenansatzverfahrens hat der Kostenbeamte jedoch auch zu prüfen, wen er als Kostenschuldner für die angefallenen Gerichtskosten in Anspruch zu nehmen hat. In Betracht kommt in einem zivilprozessualen Verfahren einmal die Antragstellerhaftung, nach der derjenige die Gerichtskosten schuldet, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). Ferner kommt eine Haftung für die Gerichtskosten als sog. Entscheidungsschuldner in Betracht. Gem. § 29 Nr. 1 GKG schuldet nämlich die Gerichtskosten ferner derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Weitere Fälle der Kostenhaftung sind gem. § 29 Nr. 2 GKG die Haftung als Übernahmeschuldner, wenn ein Beteiligter die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Daneben haftet gem. § 29 Nr. 3 GKG derjenige für die Kosten, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Schließlich nennt § 29 Nr. 4 GKG als weiteren Kostenschuldner den Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
c) Kein Antragsteller des Verfahrens
Vor diesem Hintergrund kann der Einwand des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten, er habe die zum Ansatz der Gerichtskosten führende gerichtliche Handlung oder Entscheidung gar nicht beantragt, im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz doch zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass mit der Erinnerung geltend gemacht wird, der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte habe den das Verfahren einleitenden Antrag bzw. – wie hier – die Rechtsbeschwerde gar nicht eingelegt. Denn damit wird die Haftung als Antragsteller gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG geleugnet. Erweist sich der Einwand als richtig, kommt die Antragstellerhaftung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Somit hat dieser Einwand des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten – entgegen den Ausführungen des BGH hier – seine Grundlage im Kostenrecht (so bereits KG JW 1932, 2908; OLG Koblenz JurBüro 1993, 425; Hansens, BRAGOreport 2001, 52).
Ein solcher Einwand kann insbesondere dann erfolgreich sein, wenn der als Kostenschuldner in Anspruch Genommene mit Erfolg geltend macht, er habe dem Rechtsanwalt, der für ihn den Antrag bzw. das Rechtsmittel eingelegt hat, keine Vollmacht erteilt.
Vorliegend konnte sich die Kostenbeamtin des BGH jedoch auch auf den Beschluss des IX. ZS des BGH v. 26.9.2022 berufen, in dem die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen wurde. Damit liegt die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Schuldners als sog. Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG vor. In einem solchen Fall beruht die Kostenhaftung auf dieser Kostengrundentscheidung, sodass es nicht darauf ankommt, ob der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte tatsächlich mit seinem Antrag das betreffende Gerichtsverfahren in Lauf gesetzt hat (s. BGH NJW-RR 1998, 503; OLG Koblenz, a.a.O.).
d) Kostenentscheidung als unrichtige Sachbehandlung
Der Erlass einer Kostenentscheidung schließt es im Einzelfall nicht aus, dass das mit dem Erinnerungsverfahren befasste Gericht zu prüfen hat, ob der Erlass der Kostenentscheidung eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG darstellt (s. BFH BFH/NV 2003, ...