§ 66 Abs. 1 GKG; Nrn. 1826, 2124 GKG KV
Leitsatz
- Im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind.
- Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung und damit auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Diese ist sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend.
- Deshalb kann der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die die Gerichtskosten auslösende Rechtsbeschwerde nicht eingelegt.
BGH, Beschl. v. 2.8.2023 – IX ZB 27/22
I. Sachverhalt
Der Schuldner hatte beim BGH gegen den Beschl. des LG Berlin v. 27.4.2022 ohne Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Der IX. ZS des BGH hat diese durch Beschl. v. 26.9.2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Dies hat der BGH einmal darauf gestützt, dass die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei, weil das LG Berlin die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe. Außerdem sei die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BGH gegen den Schuldner durch Kostenansatz v. 17.11.2022 nach Nr. 1826 GKG KV eine Festbetragsgebühr i.H.v. 132,00 EUR angesetzt.
Dagegen hat sich der Schuldner mit Schreiben v. 4.4.2023 gewandt und insbesondere sinngemäß geltend gemacht, er habe keine Rechtsbeschwerde an den BGH eingelegt.
Die Kostenbeamtin beim BGH hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG behandelt und der Erinnerung teilweise insoweit abgeholfen, als gegen den Schuldner nunmehr nur noch eine Festbetragsgebühr nach Nr. 2124 GKG KV i.H.v. 66,00 EUR berechnet wurde. Der weitergehenden Erinnerung hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen und diese dem Berichterstatter des IX. ZS des BGH zur Entscheidung vorgelegt.
II. Zulässige Einwendungen
Der BGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass die "Rechtspflegerin" (richtig: Kostenbeamtin) auf die vom Schuldner nicht auf einen gebührenrechtlichen Grund gestützte Erinnerung dieser teilweise von Amts wegen abgeholfen hat. Für einen weiteren Erfolg der Erinnerung hat der BGH keinen Anlass gesehen. Im Erinnerungsverfahren können nach den Ausführungen des Einzelrichters des IX. ZS des BGH nämlich nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden seien. Gegenstand des Erinnerungsverfahren sei somit nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung. Somit könne auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren geprüft werden, die sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend sei (BFH BFH/NV 2003, 1603).
Nach Auffassung des Berichterstatters des IX. ZS des BGH hatte hier der Schuldner mit seiner Eingabe keine für den Gerichtskostenansatz rechtlich erheblichen Einwendungen vorgebracht.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des Einzelrichters des IX. ZS des BGH bedarf einiger Anmerkungen.
1. Zuständigkeit für den Kostenansatz
Nicht die von dem Einzelrichter mehrfach erwähnte Rechtspflegerin hat den beanstandeten Gerichtskostenansatz aufgestellt, sondern der hierfür nach § 1 KostVfg zuständige Kostenbeamte. Diese Unterscheidung ist wichtig, auch wenn in der Praxis vielfach der Beamte des gehobenen Justizdienstes in Personalunion sowohl die Aufgaben eines Rechtspflegers als auch die eines Kostenbeamten wahrnimmt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Tätigkeit des Rechtspflegers einerseits und des Kostenbeamten andererseits ist der Umstand, dass der Rechtspfleger gem. § 9 RPflG sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden ist, er somit Weisungsfreiheit genießt, während der Kostenbeamte gem. § 36 KostVfg weisungsgebunden ist. Der Kostenbeamte kann bspw. von dem Vertreter der Staatskasse oder dem Vorstand der betreffenden Justizbehörde angewiesen werden, den Kostenansatz zu berichtigen, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist.
2. Zu berücksichtigende Einwendungen
a) im Rahmen des Kostenansatzes getroffene Entscheidungen
Im Grunde zu Recht hat der Einzelrichter des IX. ZS des BGH ausgeführt, im Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Dies betrifft etwa die Berechnung der richtigen Gebühr, den Ansatz des zutreffenden Streitwertes sowie die gerichtlichen Auslagen. Solche Einwendungen hatte hier der Schuldner nicht erhoben.
b) Inanspruchnahme als Kostenschuldner
Im Rahmen des Kostenansatzverfahrens hat der Kostenbeamte jedoch auch zu prüfen, wen er als Kostenschuldner für die angefallenen Gerichtskosten in Anspr...