1. M.E. zutreffend. Denn ohne den Angeklagten kann eine Hauptverhandlung im Strafverfahren grds. nicht stattfinden. Und es ist die freie Entscheidung des Angeklagten, ob er im Strafbefehlsverfahren von der ihm in § 411 Abs. 2 S. 1 StPO eingeräumten Möglichkeit, sich in der Hauptverhandlung vertreten zu lassen, Gebraucht machen will.

2. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt bei der Entscheidung. Das LG zitiert an verschiedenen Stellen "Hartmann, Kostengesetze, 39 Aufl.". Das ist mehr als unschön, denn das Werk ist inzwischen von Toussaint übernommen worden und liegt derzeit in der 53. Aufl. vor.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2024, S. 73 - 74

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