Grds. sind die dem Rechtsanwalt der obsiegenden Partei angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen gem. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO kraft Gesetzes erstattungsfähig. Diese Vorschrift hindert jedoch nicht die Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dies beurteilt sich aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht des Klägers. Es ist also zu prüfen, wie sich eine vernünftige, das Gebot der Kostenschonung beachtende, Partei in der Lage des Klägers verhalten hätte. Eine solche verständige Partei hätte nach Zustellung der Berufungsschrift – wie es hier auch der Kläger getan hat – einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt. Dem steht nicht entgegen, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am 8.3. Rechtsanwalt A mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt hatte, infolge der am 5.3. wirksam gewordenen Berufungsrücknahme eine Vertretung im Berufungsverfahren objektiv nicht mehr notwendig war. Denn es ist auch zu berücksichtigen, welche Kenntnis der Kläger und/oder sein Prozessbevollmächtigter vom Verfahrensstand hatte, als der Rechtsanwalt die die Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeiten erbracht hat. Als mit Erteilung des Vertretungsauftrags für die Berufungsinstanz und der damit verbundenen Information und der anschließend vorgenommenen Prüfung die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV entstanden war, hatte weder der Kläger noch Rechtsanwalt A Kenntnis von der kurz zuvor erfolgten Berufungsrücknahme. Gleiches gilt, als Rechtsanwalt A am 10.3. den die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV auslösenden Berufungszurückweisungsantrag eingereicht hatte.
Allerdings war es zu diesem Zeitpunkt nicht noch notwendig, einen Berufungszurückweisungsantrag zu stellen, weil der Beklagte weder zu diesem Zeitpunkt noch später seine Berufung begründet hatte und auch keinen Sachantrag gestellt hatte. Infolge der Berufungsrücknahme war auch zu einem späteren Zeitpunkt das Einreichen eines Schriftsatzes mit dem Berufungszurückweisungsantrag nicht notwendig. Ein Zurückweisungsantrag in dieser Situation kann sich nicht mit dem – hier gar nicht gestellten/eingereichten – Berufungsantrag und der Begründung auseinandersetzen und das Verfahren mit einem entsprechenden Gegenantrag fördern.