Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertvorschriften. Nach dem somit anwendbaren § 47 Abs. 1 S. 2 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der Beschwer des Beklagten, weil das Berufungsverfahren infolge der Berufungsrücknahme geendet hatte, ohne dass der Beklagte einen Antrag eingereicht hat. Der Beklagte war durch das erstinstanzliche Urteil, das ihm zur Zahlung von 20.000,00 EUR verurteilt hatte, beschwert. Dieser Betrag ist damit als Gegenstandswert anzusetzen.

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