Die Beschwerde war nach Ansicht des LG begründet, da bei der Kostentscheidung entgegen § 465 Abs. 2 StPO analog der Teilerfolg der Verteidigung hinsichtlich des ursprünglich verfahrensgegenständlichen Einziehungsbetrages durch das AG nicht berücksichtigt worden ist.
1. Gegenstandswert
Zunächst stellt das LG fest, dass entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ein potentieller Einziehungsbetrag von 39.282,00 EUR verfahrensgegenständlich geworden sei. Entscheidend für die Berechnung sei nicht, in welcher Höhe die Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt halte, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht werde. Der Gegenstandswert bestimme sich dabei nach dem objektiven Gegenstandswert, maßgeblich folglich nach dem Nominalwert einer titulierten Einziehungsforderung (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4142 Rn 19). Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ergebe sich hier unzweifelhaft, dass die Anordnung der Einziehung des ,,durch die Tat erlangten Geldbetrages“ sowie der die Tat betreffenden Gegenstände als auch des "Dealgelds" beabsichtigt werde. Schon aus der Formulierung ("Dealgeld" einerseits, erlangter Geldbetrag andererseits) ergebe sich jedenfalls im Zusammenhang mit dem konkreten Anklagevorwurf, dass neben dem "Dealgeld" (3.950,00 EUR) auch der "Verdienst" eingezogen werden solle und der Einziehungsbetrag durch die Staatsanwaltschaft mit 39.282,00 EUR beziffert worden ist. Daneben sollten auch noch zahlreiche weitere Gegenstände eingezogen werden.
2. Quotelung
Da mit dem Urteil des AG also nur ein Teilbetrag dessen einzogen worden sei, der ursprünglich Verfahrensgegenstand gewesen sei, liege jedenfalls ein Teilerfolg der Verteidigung vor. Zutreffend führe die Staatsanwaltschaft insoweit zwar aus, dass es sich dabei um keinen unmittelbaren Anwendungsfall des § 465 Abs. 2 StPO handele. Es sei jedoch der Grundgedanke des § 465 Abs. 2 StPO zur Anwendung zu bringen. Denn dem gesamten Kostenrecht sei das Veranlassungsprinzip immanent. Gleichwohl würden die Kostenregelungen eine unbeabsichtigte Regelungslücke aufweisen. Denn das Kostenrecht sehe insgesamt abtrennbare Gebühren insbesondere für die Einziehungsentscheidung vor, eine gesetzliche Grundlage, um einem Teilerfolg der Verteidigung hinsichtlich der "Nebenentscheidung Einziehung" bei gleichzeitiger (vollumfänglicher) Verurteilung wegen der Tat Geltung zu verschaffen, fehle indes. Diese sachlich nicht zu rechtfertigende Regelungslücke lasse sich durch die Anwendung des Rechtsgedankens des § 465 Abs. 2 StPO schließen, indem eine Quotelung hinsichtlich der wegen der Einziehungsentscheidung anfallenden Gebühr vorgenommen werde (BGH, Beschl. 6.10.2021 – 1 StR 311/20, AGS 2022, 369).
Die vom BGH im Beschl. v. 6.10.2021 dargelegten Grundsätze lassen sich nach Auffassung des LG entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch auf erstinstanzliche Verfahren übertragen. Zwar betreffe die Entscheidung ein Revisionsverfahren. Gleichwohl prüfe der BGH selbst auch die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Abänderung werde offenbar auch für zulässig gehalten, denn abgelehnt werde eine Abänderung mit der Begründung, dass die angefochtene Quotelung aus Billigkeitsgründen nicht notwendig sei, da der Erfolg unterhalb von 10 % liege (BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen sei die beantrage Quotelung vorzunehmen. Denn der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf den Einziehungsbetrag lediglich i.H.v. 1/10 des gegenständlichen Betrages zum Verfahren Anlass gegeben. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des AG in seinem Urteil. Denn das AG habe festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Tat eine Entlohnung und Spesen erhalten habe, die Höhe sich jedoch nicht mehr feststellen lasse. Das AG konnte allein feststellen, dass das eingezogene Bargeld "unzweifelhaft" aus der angeklagten Tätigkeit stamme. Die Veranlassung hinsichtlich des weitergehend durch die Staatsanwaltschaft zum Verfahrensgegenstand gemachten Einziehungsbetrages erfolgte folglich nicht durch den Angeklagten, sodass diese Kosten der Staatskasse zur Last fallen.
Auch die Berücksichtigung des Verzichts auf die zahlreichen weiteren Gegenstände könne schließlich eine Abweichung von der beantragten Quotelung nicht rechtfertigen. Im Strafprozess sei gewöhnlich keine exakte Quotelung vorzunehmen (BGH, a.a.O.). Die Gegenstände seien jedenfalls gebührenrechtlich überwiegend ohne Wert anzusetzen, der Wert der elektronischen Geräte könne allenfalls geschätzt werden und könne eine Abweichung von der Quotierung der Nominalbeträge nicht begründen.