Im Aufsatzteil befasst sich Lissner kritisch mit der jüngsten Erhöhung der PKH-Freibeträge und weist darauf hin, dass dies auch zu einer drastischen Anzahl der Beratungshilfebewilligungen führen wird (S. 49).
Burhoff setzt die Rechtsprechungsübersicht zur Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen für 2023 fort. Der Teil 2 beinhaltet die Gebühren aus den Teilen 4-7 VV (S. 52).
Mit der Frage, wie eine Rechtsbehelfsbelehrung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG gestaltet sein muss, befasst sich das OLG Berlin-Brandenburg (S. 62).
Das AG Berlin-Mitte (S. 65) hat in einer außergerichtlichen arbeitsgerichtlichen Vertretung den Höchstsatz von 2,5 für die Geschäftsgebühr zugesprochen und dies ausführlich und lesenswert begründet.
Entgegen der Auffassung des BGH wird in der Sozialgerichtsbarkeit eine Geschäftsgebühr nicht angerechnet, wenn sie anschließend in einem gerichtlichen Verfahren isoliert eingeklagt wird (LSG Halle, S. 67).
Vertritt ein Anwalt in einem Verfahren nach dem AsylG mehrere Auftraggeber, führt dies nicht zu einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV, sondern zu einer Wertaddition, da nicht derselbe Gegenstand zugrunde liegen kann, sondern verschiedene Gegenstände zugrunde liegen (VG Bremen, S. 68).
Das BAG (S. 69) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang der Berufungsgegner bei Berufungsrücknahme eine Kostenerstattung verlangen kann und bejaht eine Kostenerstattungspflicht auch bei einer nur fristwahrend eingelegten Berufung.
Mit der Erstattung von Reisekosten befasst sich das LG Karlsruhe (S. 73).
Das AG Bautzen (S. 74) stellt klar, dass eine Partei Reisekosten auch für Informationsreisen zu ihrem Anwalt verlangen kann und nicht nur Reisekosten zu einem gerichtlichen Termin.
Eine häufige Fehlerquelle im Kostenfestsetzungsverfahren liegt darin begründet, dass für mehrere Kostengläubiger unreflektiert Gesamtkosten zur Festsetzung angemeldet werden, obwohl angegeben werden muss, welche Beträge von welchem Erstattungsgläubiger geltend gemacht werden (OLG Brandenburg, S. 77).
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt werden kann, befasst sich das OVG Saarlouis (S. 81).
Kontrovers diskutiert wird derzeit, wie der Streitwert einer Klage auf Feststellung der höchstzulässigen Miete (Mietpreisbremse) zu bemessen ist. Das KG (S. 89) lehnt die Auffassung, dass der Jahreswert in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG anzuwenden sei, ab und nimmt gem. § 9 ZPO den dreieinhalbfachen Jahreswert an.
Das OLG Dresden (S. 90) schließlich stellt klar, dass der Rspr. des BGH zu folgen ist, wonach sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf ein Adhäsionsverfahren erstreckt
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 2/2024, S. II