Gem. § 11 Abs. 3 S. 1 RVG wird im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Vergütung vom UdG festgesetzt. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG gelten die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend, hier somit die Vorschriften der VwGO.
1. Frist von zwei Wochen
Nach den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg waren deshalb hier über § 11 Abs. 3 S. 2 RVG die Vorschriften der §§ 151, 165 VwGO über die Erinnerung im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend heranzuziehen. Nach dem somit anwendbaren § 151 S. 1 VwGO könne gegen die Entscheidung des UdG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Das OVG hat darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber diese Frist mit seinem am 9.1.2023 beim VG Potsdam eingegangenen Schreiben nicht gewahrt habe. Da der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss dem Auftraggeber am 23.12.2022 zugestellt worden sei, habe die Frist bereits am 6.1.2023 geendet.
2. Keine Verlängerung der Erinnerungsfrist
Gem. § 58 Abs. 1 VwGO, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren über § 11 Abs. 3 S. 2 RVG anwendbar ist, beginnt die Frist zur Einlegung der Erinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts) nach § 151 S. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefälle vorliegt.
Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg trat hier jedoch an die Stelle der zwei Wochen betragenden Erinnerungsfrist nicht die einjährige Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des UdG des VG Potsdam v. 19.12.2022 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung habe nämlich den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt.
3. Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG kann sich entweder nach § 58 Abs. 1 VwGO oder nach § 12c RVG bestimmen. In § 58 Abs. 1 VwGO heißt es insoweit:
Zitat
"Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist."
Demgegenüber lautet § 12c RVG:
Zitat
"Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."
Beide Rechtsbehelfsbelehrungen unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass § 12c RVG auch eine Belehrung über die einzuhaltende Form und Frist des Rechtsbehelfs erfordert, während dies in § 58 Abs. 1 VwGO nicht der Fall ist. Bei Anwendung des § 12c RVG wäre die Rechtsbehelfsbelehrung des UdG des VG Potsdam unvollständig gewesen.
Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg richtet sich der notwendige Inhalt der einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 58 Abs. 1 VwGO und nicht nach § 12c RVG. Die letztgenannte Vorschrift ist durch das Gesetz v. 5.12.2012 zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl I, 2418) eingeführt worden. Das OVG weist darauf hin, Ziel dieses Gesetzes sei die Einführung einer im Zivilprozess- und im Kostenrecht zuvor nicht vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung, die unzulässige, insbesondere nicht fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe bürgerfreundlich vermeiden sollte. Diese Rechtsbehelfsbelehrung habe der Rechtslage in den Verfahrensordnungen für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit entsprochen, in denen das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung schon zuvor im Zusammenhang mit dem Beginn und der Dauer der Rechtsmittelfristen geregelt gewesen sei (s. § 58 VwGO, § 55 FGO, § 66 SGG). Wenn nun § 11 Abs. 3 S. 2 RVG für den Rechtsbehelf gegen Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung vor diesen Gerichten auf die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren verweise, erfasse dies wegen des engen Zusammenhanges auch die dortigen Regelungen zur Rechtsbehelfsbelehrung.
Ferner hat das OVG Berlin-Brandenburg darauf verwiesen, der auf die Schließung einer Regelungslücke begrenzte Zweck des Gesetzes v. 5.12.2012 habe sich nicht auf Rechtsbehelfe bezogen, für die – wie hier nach § 58 VwGO für Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüssen in verwaltungsgerichtliche...