Der Entscheidung ist in vollem Umfang zuzustimmen. Die Begründung des LSG überzeugt weit mehr als die des BGH (AGS 2024, 22), der in vergleichbaren Fällen in Zivilsachen von einer Anrechnung ausgeht.

Das LSG stellt zu Recht auf den formalen Begriff der Angelegenheit ab und verzichtet auf eine wertende wirtschaftliche Betrachtung.

Die Geschäftsgebühr ist gerade nicht Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit, die aber selbst nicht Streitgegenstand sind.

Die gegenteilige Auffassung des BGH führt zu einem Zirkelschluss. Nach § 2 Abs. 1 RVG richtet sich der Wert der Geschäftsgebühr nach dem Gegenstand der ihr zugrunde liegenden anwaltlichen Tätigkeit. Dann kann die Geschäftsgebühr aber nicht selbst ihr eigener Gegenstand sein.

Ebenso wie hier entschieden hat das LSG Essen (RVGreport 2019, 456).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 2/2024, S. 67 - 68

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