1. Eine weitere Entscheidung zur Einziehung und zur Kostentragungspflicht in Zusammenhang mit Einziehungsentscheidungen (vgl. dazu auch BayObLG, Beschl. v. 27.10.2023 – 204 StRR 394/23, AGS 2024, 38; LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23, AGS 2024, 87). Gebühren- und kostenrechtliche Entscheidungen dazu machen derzeit den Löwenanteil in der Rspr. aus.

2. Praktische Auswirkungen aus dem Teilerfolg der Beschwerde folgen i.Ü. für die Einziehungsbeteiligte nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn besondere Kosten der Beteiligung entstanden wären, was aber nicht der Fall ist. Das GKG sieht keine gesonderten Kosten für die – vorliegend ohnehin nicht erfolgte – Einziehungsentscheidung vor. Ausscheidbare Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 S. 1 StPO, vgl. KK-StPO/Gieg, a.a.O.) könnten sich ggf. hinsichtlich von Auslagen eines ggf. im Hauptverhandlungstermins zum Gegenstand der Einziehungsentscheidung vernommenen Zeugen ergeben. Das war hier aber auch nicht der Fall, da der vernommene Zeuge, wie das LG ausführt, auf Auslagenersatz verzichtet hat.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2024, S. 91 - 93

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