Gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 1 Hs. ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von VKH wie der zu bejahenden hinreichenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs, § 114 Abs. 1 S. 1 2 Hs. ZPO – VKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die bedürftige Partei neben ihrem Einkommen ihr gesamtes zumutbares Vermögen einzusetzen. Im vorliegenden Fall verfügt die Antragstellerin über einen 1/2-Miteigentumsanteil an einer von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung sowie einen 1/2-Miteigentumsanteil an einem weder von ihr noch vom Antragsgegner bewohnten Grundstück mit Einfamilienhaus.
Wie beim Einkommen kommt auch grds. nur das Vermögen der bedürftigen Partei selbst in Betracht (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 74). Eine gesetzliche Definition von Vermögen sieht § 115 ZPO nicht vor. Durch den Verweis in Abs. 3 S. 2 auf § 90 SGB XII sind die sozialrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. An die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe ist das Familiengericht jedoch nicht zwingend gebunden (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 74). Ein Zugriff auf das gesamte Vermögen wird jedoch nach dessen Verwertbarkeit und der Zumutbarkeit seines Einsatzes bewertet.
1. Selbst bewohnte Eigentumswohnung
Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII soll der bedürftigen Partei die eigene selbst bewohnte Wohnung oder das selbst genutzte Haus erhalten bleiben (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 82). Maßgebend ist hier der Schutzzweck der Norm, dass der bedürftigen Partei der Mittelpunkt ihres sozialen Lebens erhalten bleiben soll. Unter die Hausgrundstücke fallen daher auch Eigentumswohnungen (Musielak/Voit-ZPO/Fischer, 20. Aufl., 2023, § 115 ZPO Rn 46). Die Antragstellerin bewohnt vorliegend eine Eigentumswohnung, deren Miteigentümerin zu 1/2 sie neben dem Antragsgegner ist. Die Eigentumswohnung fällt vorliegend unter den Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das Familiengericht und auch das OLG sind vorliegend ebenfalls von deren Nichteinsetzbarkeit als Vermögenswert ausgegangen, jedenfalls findet sich in der ergangenen Entscheidung hierzu nichts Gegenteiliges und die Ablehnung der VKH beruht auf der Zumutbarkeit der Verwertung des neben der Eigentumswohnung vorhandenen Grundstücks mit Einfamilienhaus.
2. Grundstück mit Einfamilienhaus, das von keinem der Beteiligten bewohnt wird
a) Gesetzliche Grundlagen
Im vorliegenden Fall wurde nur über die Verwertbarkeit des vorhandenen 1/2-Miteigentumsanteils der Antragstellerin an dem weiter vorhandenen Grundstück mit einem Einfamilienhaus als einzusetzendes Vermögen im Rahmen der beantragten VKH entschieden. Dieses wird weder von der Antragstellerin noch von dem Antragsgegner selbst bewohnt.
Grds. ist auch der Miteigentumsanteil an einem nicht selbst bewohnten Grundstück mit Einfamilienhaus einzusetzen (BGH MDR 2020, 118 = AGS 2019, 572; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, a.a.O., § 115 ZPO Rn 46). Der 1/2- Miteigentumsanteil der Antragstellerin ist daher grds. als verwertbares Vermögen, dass nicht unter das Schonvermögen gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt, einzustufen und für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen.
Gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist der bedürftigen Partei ein sog. Schonvermögensbetrag zu belassen. Dieses beträgt derzeit gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 S. 1 Nr. 1 der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 11.2.1988 [BGBl I, 150], zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2022 [BGBl I, 2328]) für die Antragstellerin selbst 10.000,00 EUR. Vorliegend wurde seitens der Antragstellerin betreffend das fragliche Grundvermögen ein Wert i.H.v. 120.000,00 EUR mit bestehenden Verbindlichkeiten i.H.v. 50.417,00 EUR angegeben. Nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten verbleibt daher noch ein Wert, der deutlich über dem oben genannten Schonvermögen gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt.
In begründeten Ausnahmefällen kann dennoch in Abweichung zu § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII ein Vermögenseinsatz nicht begründet sein. Anhaltspunkte für einen Härtefall gem. § 90 Abs. 3 SGB XII sind vorliegend jedoch nicht zu erkennen.
Kommt man zu dem Entschluss, dass eine Verwertung oder Beleihung des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Betracht kommt, muss diese auch zeitnah möglich und zumutbar erscheinen (OLG Hamm FamRZ 2016, 928).
b) Freihändiger Verkauf
Eine Verwertung in Form eines Verkaufs eines ideellen Miteigentumsanteils an einem Grundstück mit Einfamilienhaus ist grds. möglich und auch zumutbar, auch wenn die Veräußerung aufgrund der notwendigen Zustimmung des anderen Miteigentümers (im vorliegenden Fall ist dies der Antr...