Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers bestritten, dass der Gebührenrechnung der anwaltlichen Verrechnungsstelle eine anwaltliche Berechnung zugrunde lag, wie sie vom Kläger vorgetragen worden ist. Dieses Bestreiten ist erheblich. Der Kläger verlangt die Freistellung von einer Betragsrahmengebühr gem. § 3 Abs. 1 RVG. Der Rechtsanwalt kann das ihm nach § 14 RVG eingeräumte Billigkeitsermessen nicht einseitig auf einen Dritten übertragen, sondern diese im anwaltlichen Dienstvertrag wurzelnde Befugnis lässt sich ebenso wie ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB allenfalls durch eine Vereinbarung beider Vertragsteile an einen Dritten delegieren (vgl. Staudinger/Rieble, BGB, 13. Aufl., 2004, § 315 Rn 89 f.). Das Leistungsbestimmungsrecht nach § 14 RVG gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs. Das hierbei bestehende Billigkeitsermessen kann daher jedenfalls nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils mit dem Abtretungsvertrag einem Zessionar zugeschoben werden.

Stets bleibt der Rechtsanwalt wie der Arzt bei Einschaltung einer privatärztlichen Verrechnungsstelle trotz Zustimmung des anderen Teils auch zumindest dafür verantwortlich, dass der Dritte das Billigkeitsermessen (dort § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GOÄ) durch Kenntnis von der Leistungserbringung und ihren Besonderheiten sachgerecht ausüben kann (vgl. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. § 5 Rn 26).

In seiner Zustimmung zur Honorarabtretung hat sich der Kläger mit einer Übertragung des Billigkeitsermessens auf die C. GmbH oder die von dieser beauftragten D. AG nicht einverstanden erklärt. Desgleichen hat er auf eine anwaltliche Vergütungsberechnung gem. § 10 RVG nicht verzichtet, so dass offen bleiben kann, welche Wirkung eine solche Verzichtserklärung hätte. Es bedarf deshalb weiterer Aufklärung, ob die Rechnung der D. AG auf der Berechnung der Rechtsanwältin D. beruht.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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