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AGS 03/2009, Erstattung von Flugreisekosten / 1 Aus den Gründen

Dr. Julia Bettina Onderka
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1.  Erfolglos wendet die Beklagte zu 1) ein, die Hinzuziehung der Patentanwälte in der Berufungsinstanz sei nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO gewesen. Bei der zugrunde liegenden Streitigkeit handelt es sich um eine Patentstreitigkeit. In Patentstreitsachen sind die Kosten eines Patentanwalts, namentlich die Gebühren nach § 13 RVG und notwendigen Auslagen, zu erstatten, § 143 Abs. 3 PatG. Es findet keine Prüfung statt, ob die Zuziehung des Patentanwalts notwendig war (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 13 "Patentanwalt").

2.  Mit Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1) dagegen die Reisekosten des Patentanwaltes. Für Reisekosten von Patentanwälten kann auf dieselben Grundsätze zurückgegriffen werden, die für einen Rechtsanwalt gelten. Hierzu hat der Senat in seinem Beschl. v. 20.11.2008, I-10 W 84/08 ausgeführt, dass eine Partei bei Verfolgung ihrer berechtigten Interessen gehalten ist, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. grundlegend BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98 [= AGS 2003, 97]). Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass in der Rspr. eine Erstattung von Flugkosten nur gebilligt wird, wenn es sich um eine Auslandsreise handelt oder die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (vgl. BGH Beschl. v. 13.12.2007 – IX ZB 112/05, Rpfleger 2008, 279 ff. m. w. Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie bzw. der von ihr beauftragte Patentanwalt bei der Auswahl der ihm zur Verfügung stehenden Anreisemöglichkeiten zum Termin vor dem OLG Düsseldorf gegen die O...

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