Der Kläger hatte außergerichtlich Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Da der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur einen Teilbetrag zahlte, erhob er Klage auf Zahlung des Restbetrages. Hierzu ließ er zuvor durch seinen Anwalt bei seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz einholen. Für die Deckungsschutzanfrage rechnete der Anwalt eine 1,3-Geschäftsgebühr ab. Diese Gebühr klagte der Kläger im Rechtsstreit mit ein.

Die Klage hatte Erfolg.

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