ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4
Leitsatz
Die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.
OLG Koblenz, Beschl. v. 20.8.2008–14 W 524/08
1 Aus den Gründen
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV) zu Recht in vollem Umfang in die Kostenausgleichung einbezogen.
Der Einwand der Beklagten, die Gebühr dürfe nur in Höhe von 0,65 berücksichtigt werden, weil für die vorprozessuale Interessenvertretung der Klägerin bereits eine Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 VV) erfallen sei, trägt nicht. Es steht außer Frage, dass die Klägerin uneingeschränkt mit der Verfahrensgebühr von 1,3 belastet worden ist. Die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV, die eine Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht (BGH NJW 2007, 3500 f. [= AGS 2008, 41]), kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Klägerin wurde vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten. Deshalb kann dem von ihr erhobenen Erstattungsanspruch allenfalls mit dem Argument begegnet werden, der Anfall der Verfahrensgebühr sei im Umfang von 0,65 nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) gewesen, weil er insoweit bei einer Beauftragung der außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten mit der Führung des Rechtsstreits hätte vermieden werden können (offen gelassen von Fölsch, MDR 2008, 847, 848). Auch aus dieser Erwägung lässt sich jedoch nichts Entscheidendes herleiten.
Das Gesetz stellt die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten, die Folge eines Anwaltswechsels sind und der Partei in Beibehaltung des alten Mandats nicht erwachsen wären, nur in Frage, wenn der Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen wurde. Allein dann ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO). Dagegen ist es einer Partei unbenommen, sich zu Beginn eines Rechtsstreits für einen Verfahrensbevollmächtigten ihrer Wahl zu entscheiden. Sie soll in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten. Eine Präjudizierung durch vorprozessuale Umstände findet nicht statt. Ob Prozesskosten notwendig sind, ist grundsätzlich nur aus dem Blickwinkel der unmittelbaren prozessualen Auseinandersetzung zu beurteilen.
Der Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung mag allenfalls dann Einschränkungen unterliegen, wenn die Partei ihre außergerichtliche und ihre gerichtliche Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse – etwa, um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen – in verschiedene Hände gelegt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 30.7.2008–14 W 475/08; auch AG Saarbrücken AGS 2008, 365, 366). Darüber ist hier jedoch nicht zu befinden; denn diesbezüglich fehlt jedweder Anhalt.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
Anmerkung
Das OLG hatte Rechtsbeschwerde zugelassen; diese wurde aber nicht eingelegt.
3 Anmerkung
Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV wird auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens eine Geschäftsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV entstanden ist. Das OLG Koblenz hat in der vorliegenden Entscheidung zutreffend die Anwendung dieser Anrechnungsvorschrift auf den Fall abgelehnt, in dem im außergerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren verschiedene Anwälte tätig waren.
1. Zur Anrechnung
Nach dem reinen Wortlaut von Vorbem. 3 Abs. 4 VV scheint es zwar auszureichen, dass eine Geschäftsgebühr überhaupt entstanden ist und nicht darauf anzukommen, ob Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr für verschiedene Anwälte entstanden sind. Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift entscheidend dafür, dass bei einem vorgerichtlichen Anwaltswechsel eine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr ausscheidet.
Zweck der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist es nämlich, die doppelte Honorierung einer (annähernd) gleichen Tätigkeit zu verhindern, wenn der Anwalt die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betreibt. Der Gesetzgeber wollte die Gebühren desjenigen Anwalts kürzen, der aufgrund seiner außergerichtlichen Befassung mit der Angelegenheit einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand für den Rechtsstreit benötigt. Wird aber im Rechtsstreit ein Anwalt tätig, der außergerichtlich noch nicht mit der betreffenden Angelegenheit befasst war und daher auch keinen geringeren Einarbeitungsaufwand hat, so ist eine Anrechnung nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus würde eine Anrechnung in diesen Fällen auch zu dem u...