Die Entscheidung des AG Osnabrück ist zutreffend. Wird ein Verfahren zunächst eingestellt und dann wieder aufgenommen, so liegt keine neue Angelegenheit vor, wie sich bereits aus dem Gesetz ergibt, nämlich aus § 15 Abs. 5 S. 1 RVG. Nur in dem Fall, dass zwischen der ersten Einstellung und der Wiederaufnahme mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind, kann nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine neue Angelegenheit angenommen werden.

Liegt also nur eine Angelegenheit vor, dann können die Gebühren auch nur einmal entstehen. Das gilt auch für die zusätzliche Gebühr. Selbst wenn ein Verfahren im Laufe der Zeit zehnmal eingestellt und zehnmal fortgesetzt wird, bleibt es bei einer einzigen Angelegenheit, in der die Gebühren nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal gefordert werden können.

Es verhält sich hier nicht anders als in dem Fall, in dem sich eine Partei auf die Unwirksamkeit eines Vergleichs beruft und der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs durch einen neuen Vergleich erledigt wird. Zwar schließen die Parteien dann zwei Vergleiche; die Einigungsgebühr entsteht aber nur ein einziges Mal.

Anders hätte es sich hier verhalten, wenn die Einstellung erst im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren erfolgt oder dort das Hauptverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dann hätte die zusätzliche Gebühr zweimal entstehen können, nämlich einmal im vorbereitenden Verfahren und einmal im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren.[1]

Norbert Schneider

[1] LG Offenburg JurBüro 1999, 82 = Rpfleger 1999, 38 = KostRsp. BRAGO § 84 Nr. 99 m. Anm. N. Schneider; N. Schneider, ZAP Fach 24, S. 477; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. 2008, Nr. 4141 Rn 110; Burhoff, RVG, VV 4141 Rn 13.

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