Wird der Anwalt in einem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren tätig, so zählt dieses Verfahren nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG mit zum Rechtszug. Das gilt aber nach zutreffender Ansicht nur dann, wenn es auch zu einer Bestimmung kommt und der Rechtsstreit dann vor dem bestimmten Gericht eingeleitet wird. Endet das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren dagegen durch Rücknahme oder Zurückweisung des Bestimmungsantrags, liegt nach zutreffender Ansicht eine gesonderte Angelegenheit vor, die für das Bestimmungsverfahren eine gesonderte Vergütung nach Nr. 3403 VV auslöst.[1]

Nach a.A. spielt es keine Rolle, ob es auch zu einer Bestimmung kommt oder nicht. Wenn das Hauptsacheverfahren ohne Gerichtsstandbestimmung dann eingeleitet wird, so kann die anwaltliche Tätigkeit im Bestimmungsverfahren keine gesonderten Gebühren auslösen.[2]

Das OLG Köln[3] wiederum sieht das Gerichtsstandbestimmungsverfahren, in dem es nicht zu einer Bestimmung kommt, zwar grundsätzlich auch als eigene Angelegenheit an, nicht aber dann, wenn der Antrag während des schon laufenden Hauptsacheverfahrens gestellt und dann zurückgenommen oder abgewiesen wird.

Ist das Gerichtsstandbestimmungsverfahren gesondert abzurechnen, so ist nach einhelliger Auffassung ein Gegenstandswert von 1/10 der Hauptsache anzusetzen.

Norbert Schneider

[1] OLG Koblenz OLGR 2006, 701 = NJW-RR 2007, 425; OLG Köln 2007, 607; AGS 2003, 205.
[2] OLG München AGS 2007, 607 = OLGR 2007, 783 = MDR 2007, 1153 = Rpfleger 2007, 577; OLG Dresden AGS 2006, 272 = Rpfleger 2006, 44 = OLGR 2006, 233 = NJ 2005, 564.
[3] AGS 208, 114 u. 406.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?