Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung Erstattung von 816,41 EUR gezahlter Rechtsanwaltskosten. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" (ARB) zugrunde, die – soweit hier von Bedeutung – den ARB 75 entsprechen (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., S. 2025 ff.). Versichert ist Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige, der nach § 26 (5) c) ARB "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen" umfasst.
Anfang 2006 teilte die Arbeitgeberin, bei der der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ihm mit, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen eines Restrukturierungsprogrammes gestrichen und ihm gekündigt werde, wenn er nicht den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Im Fall einer Kündigung werde es für ihn – anders als bei der Annahme des Aufhebungsvertrages – keine Abfindung geben. Auf Nachfrage erklärte die Personalabteilung, dass eine Sozialauswahl stattgefunden habe, nähere Angaben hierzu aber – weil "interne Personaldaten" – nicht gemacht werden könnten.
Die danach vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte nahmen gegenüber seiner Arbeitgeberin zu den geplanten Maßnahmen Stellung. Ferner baten sie die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage. Darin heißt es unter anderem:
"... wurde von der Arbeitgeberin massiv aufgefordert, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und stellt damit eine Vertragsverletzung dar. Ansonsten wurde dem Mandanten eine Kündigung in Aussicht gestellt, die ihrerseits ebenfalls rechtswidrig wäre. ..."
Im März 2006 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt; eine Kündigung erfolgte nicht mehr.
Die Beklagte lehnte den begehrten Versicherungsschutz ab. Ein Versicherungsfall sei in Ermangelung eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nicht eingetreten. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe – als reine Absichtserklärung, im Gegensatz zu einer unberechtigt erklärten Kündigung – noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.
Das AG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, die keinen Erfolg hatte.