BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; ZPO §§ 103, 104
Leitsatz
Der durch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung zuerkannte Kostenerstattungsanspruch verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.
OLG Naumburg, Beschl. v. 16.5.2008–6 W 65/08
1 Sachverhalt
Das OLG hatte durch Beschl. v. 27.10.2004 die sofortige Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des LG zurückgewiesen und ihm die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert i.H.v. 214.256,30 EUR auferlegt.
Aufgrund dieses Beschlusses hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz v. 13.11.2004 beantragt, die Rechtsanwaltsvergütung und sonstige Kosten in Höhe von insgesamt 1.144,92 EUR gegen den Kläger festzusetzen. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 12.3.2008 hat die Rechtspflegerin bei dem LG die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.144,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.11.2004 festgesetzt. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss v. 12.3.2008 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.3.2008 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger "Erinnerung" eingelegt. Er erhebt die Einrede der Verjährung und meint, dass der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten seit dem 31.12.2007 gem. § 195 BGB verjährt sei. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage.
Die als Beschwerde auszulegende Erinnerung des Klägers hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Rechtspflegerin hat die Kosten, die der Kläger dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des OLG erstatten muss, rechtlich richtig festgesetzt. Der Beklagte hat nach dieser Kostengrundentscheidung gegen den Kläger den beantragten und festgesetzten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger ist als Kostenschuldner nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die ihm aufgrund der Kostengrundentscheidung auferlegte Leistung an den Beklagten wegen Verjährung zu verweigern. Der Schuldner ist gem. § 214 Abs. 1 BGB erst nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Im vorliegenden Fall ist die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs noch (längst) nicht eingetreten.
2. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung. Auf die regelmäßige Verjährungsfrist, die gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt, kann der Kläger sich nicht berufen. Die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB geht als speziellere Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB vor (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.2006–1 W 749/06, OLGR 2007, 380, zitiert nach juris). Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Demnach beträgt die Verjährungsfrist eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung nach dieser Bestimmung 30 Jahre (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.1.2006, Rpfleger 2006, 289; BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 = MDR 2006, 1316 [= AGS 2007, 219], der den vorgehenden Beschl. des OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2005, NJW-RR 2006, 1367, bestätigt hat; vgl. OLG München, Beschl. v. 5.5.2006–11 W 2155/05, OLGR 2006, 602 – alle zitiert nach juris [= AGS 2006, 405]; vgl. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. 2007, § 197 Rn 18; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl. 2008, § 197 Rn 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 197 Rn 11; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 104 Rn 21 "Verjährung"). In dem Beschl. v. 23.3.2006 ist der V. Zivilsenat des BGH der h.A. gefolgt, die auch schon der 13. Zivilsenat des OLG Naumburg in seinem Beschl. v. 29.8.2001–13 W 439/01, OLG-NL 2002, 69 vertreten hat, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren als sog. Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a.F. und jetzt aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgt. Der V. Zivilsenat des BGH hat zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:
"Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urt. v. 8.1.1976 – III ZR 146/73, WM 1976, 460), ist seine Verjährung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch i.S.v...