Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3, 66 Abs. 5 und 6 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die eingereichte, aber nicht zugestellte Klageerweiterung zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt hat.
Bei einer Klageerweiterung richtet sich die Wertberechnung nach § 40 GKG. Danach kommt es darauf an, ob eine "Antragstellung" vorhanden ist, "die den Rechtszug einleitet". Inhaltlich stimmt dies mit der früheren Regelung in § 15 GKG a.F. überein. Die Formulierung "... die den Rechtszug einleitet" ist bei einer Klageerweiterung dahin zu verstehen, dass grundsätzlich die schriftsätzliche Ankündigung eine Streitwerterhöhung bewirkt und nicht erst die spätere Antragstellung in einer mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Karlsruhe AGS 2007, 579 ff.; Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 40 GKG Rn 2, 4). Für die Wertberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden und diesen Rechtszug einleitenden Antrags entscheidend, also die Anhängigkeit (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 1594; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 255; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263 Rn 32), nicht erst die Rechtshängigkeit (KG NJW-RR 2000, 215; a.A. OLG Dresden JurBüro 2004, 378). Es kommt also nicht auf die Zustellung und erst recht nicht darauf an, ob über den Antrag verhandelt wurde (Hartmann, a.a.O., Rn 3). Mithin sind für die Festsetzung des Streitwerts allein der Eingang des Klageerweiterungsschriftsatzes und dessen Klagebegehren von Belang.
Anderes mag gelten, wenn der die Klage erweiternde Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wird. Zwar sind neue Anträge nach der letzten mündlichen Verhandlung wirkungslos, auch mag eine Klageerweiterung dann unzulässig sein (OLG Düsseldorf MDR 2000, 1457 (1458); Zöller/Greger, a.a.O., § 297 Rn 2 m. w. Nachw.). Ob aber mit dem OLG Karlsruhe (AGS 2007, 579 ff.) in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass der Antrag keine Anhängigkeit herbeigeführt habe, weil zwischen den Parteien kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet und damit kein "Rechtszug" eingeleitet werden konnte, ist durchaus zweifelhaft. Denn das Prozessrechtsverhältnis endet erst mit Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist im hier zu entscheidenden Fall Anhängigkeit ohne weiteres eingetreten. Auch wären eine Zustellung des Antrags und eine entsprechende Verhandlung vor dem LG nach dem seinerzeit gegebenen Verfahrensstand möglich gewesen, wenn die Klägerin ihren Antrag weiterverfolgt hätte. In der Sache handelte es sich um eine Teilklagerücknahme vor Rechtshängigkeit.
Mitgeteilt von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf