Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG hätte bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG einen Umsatzsteueranteil auf den geltend gemachten Ersatz der vom Erinnerungsführer verauslagten Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. in Höhe von 2,28 EUR (19 % von 12,00 EUR) berücksichtigen müssen. Nach Nr. 7008 VV ist dem Rechtsanwalt die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer in voller Höhe zu erstatten. Dies betrifft zum einen die Rechtsanwaltsgebühren, zum anderen aber auch den Ersatz von Auslagen, die nicht ausdrücklich in Teil 7 VV als Auslagentatbestand aufgeführt sind. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV regelt ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen kann, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen von Teil 7 VV nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehört auch eine vom Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale. Diese wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG, wenn er sie als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Es handelt sich nicht um einen der Umsatzsteuer nicht unterliegenden durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG. Nach letztgenannter Bestimmung gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), nicht zum (umsatzsteuerpflichtigen) Entgelt. Diese Ausnahmeregelung ist nicht einschlägig, weil entgegen der Auffassung des VG nach § 28 Abs. 2 GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant. Im Einzelnen:
a) Wortlaut, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte lassen keinen eindeutigen Schluss zu, ob "Antragsteller" i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG der die Aktenversendung beantragende Prozessbevollmächtigte selbst oder die von ihm vertretene Partei bzw. der Beteiligte ist. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. "nur", wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt. Der nach §§ 22 bis 26, 29 GKG ansonsten in Betracht kommende Kreis der Kostenschuldner soll also eingegrenzt werden, während er in § 28 Abs. 1 GKG in Bezug auf die Dokumentenpauschale erweitert ("... schuldet ferner ...") werden soll. Eine spezielle Kostenhaftungsregelung für die Aktenversendungspauschale hatte der Gesetzgeber ausdrücklich im Blick. Er wollte durch die Vorschrift "eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 26 [§ 56 GKG a.F.] des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994; BT-Drucks 12/6962, S. 66). Aus diesen Umständen lässt sich indessen nicht unmittelbar schließen, dass § 28 Abs. 2 GKG gerade eine Auswahl zwischen Rechtsanwalt und Mandant vornehmen wollte und nur auf dieses "Innenverhältnis" abstellt. Als spezifische "Antragsteller", die neben dem ohnehin kostenpflichtigen Antragsschuldner nach § 22 GKG oder dem Entscheidungsschuldner nach § 29 GKG in Betracht zu ziehen sind, kommen ohne weiteres etwa der Beklagte oder der Beigeladene in Frage. Diese sollen – wie jeder andere "Antragsteller" im Falle einer beantragten Aktenübersendung – auch dann die Kosten endgültig tragen müssen, wenn sie nach der gerichtlichen Entscheidung keine Kosten zu tragen haben. Für die Frage, ob Bevollmächtigter oder Vertretener als "Antragsteller" und damit als Kostenschuldner i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG anzusehen sind, geben diese Zusammenhänge indessen nichts her.
b) Die für die Finanzbehörden einerseits und die für die Gerichtsverwaltung andererseits geltende Erlasslage sieht den Rechtsanwalt selbst als "Antragsteller" i.S.d. § 28 Abs. 2 GKG an und bejaht demzufolge eine Umsatzsteuerpflicht des vom Rechtsanwalt geltend gemachten Ersatzes der Aufwendungen für die Versendung von Akten. Nach der für die niedersächsischen Finanzbehörden geltenden Erlasslage wird ein "durchlaufender Posten" i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 6 UStG verneint und ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt angenommen. Die OFD Hannover hat in ihrer Rundverfügung v. 13.10.2008 – S 7200–339-StO 181 – (USt-Kartei zu § 10 Abs. 1 UStG S 7200 Karte 1) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen, Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe zu der Aktenversendungspauschale ausgeführt, dass die Beurteilung dieser Kosten als durchlaufender Posten ausscheide, da als Antragsteller nur der Rechtsanwalt selbst und nicht der Mandant in Frage komme. Mit Erlass v. 14.12.2009–5651–204.41 – hat das Niedersächsische Justizministerium in Anknüpfung an den Runderlass der OFD Hannover im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise – vorbehaltlich abweichender Rspr. im Einzelfall – gebeten, künftig den gerichtlich be...