Die Entscheidung schließt sich an die Entscheidungen des BGH v. 2.6.2005 sowie die Entscheidung des BGH v. 15.3.2007 an. Hier hatte der BGH einerseits die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit diese im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, festgestellt. Andererseits hatte der BGH beim Vorliegen eines Titels auf die einzelnen Wohnungseigentümer erkannt, dass nur diese die Zwangsvollstreckung durchzuführen berechtigt sind. Der hiermit beauftragte Rechtsanwalt könne daher den Mehrvertretungszuschlag – nicht Mehrvertretungsgebühr – gem. Nr. 1008 VV geltend machen. Dieser sei auch erstattungsfähig, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.
Die vorliegende Entscheidung betrifft in Fortführung der Entscheidung des BGH v. 15.3.2007 den Sonderfall, dass die einzelnen Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Titel als Gläubiger und nicht als Verband der Wohnungseigentümer erwirkt haben. Insofern ist zu Recht der Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 VV angefallen, da es hierfür einzig und allein auf den Vollstreckungstitel, der mehrere Gläubiger und damit Auftraggeber für den Rechtsanwalt ausweist, ankommt. Der BGH ließ die Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlages allerdings nur deshalb zu, weil die betreffende Klage bereits zwei Jahre vor der geänderten Rspr. des BGH zu der Frage, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechts- und parteifähiger Verband befugt ist, Rechte der Wohnungseigentümer wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums geltend zu machen, anhängig war, eine gefestigte Rspr. daher noch nicht vorhanden war.
Bevollmächtigte Rechtsanwälte der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen künftig diese Rspr. des BGH im Hinblick auf zu erhebende Klagen bzgl. Mängel an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums beachten. Denn hierbei muss eine Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband erfolgen. Insofern fällt in solchen Fällen auch kein Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 VV sowohl im Prozess als auch bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr an. Ein Verstoß hätte zur Folge, dass gegen das Kostenminimierungsgebot verstoßen würde.
Dipl.-Rpfleger Peter Mock, Koblenz