1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, durch den Vollstreckungsauftrag der Gläubiger an ihren Verfahrensbevollmächtigten sei nicht nur die Gebühr nach Nr. 3309 VV, sondern auch die sogenannte Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV entstanden. Entscheidend hierfür sei, dass der zugrunde liegende Vollstreckungstitel – ob zu Recht oder zu Unrecht – ausschließlich auf die fünfzehn Gläubiger persönlich gelautet und deshalb nur für diese eine Vollstreckung ermöglicht habe. Die Kammer schließe sich der Auffassung des V. Zivilsenats des BGH an, dass der Gläubiger eines Titels diesen ohne weitere Maßnahmen, insbesondere Berichtigungen oder Umschreibungen, umgehend zur Vollstreckung einsetzen dürfe, auch wenn hierdurch zusätzliche Kosten auf Schuldnerseite entstünden. Der Grundsatz, unnötige Kosten für die Gegenseite zu vermeiden, könne nicht dazu führen, eigene Interessen, z.B. das grundlegende Interesse an der raschen Realisierung eines Urteils durch Zwangsvollstreckung, unterzuordnen. Dies gelte völlig unabhängig von den speziellen Übergangsproblemen im Zusammenhang mit dem Beschl. des BGH v. 2.6.2005 – V ZB 32/05 [=AGS 2005, 427].
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die von den Gläubigern für das Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 7 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV ist erstattungsfähig. Die hierdurch entstandenen Kosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
a) Nach §§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Diese Regelung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die obsiegende Partei die notwendigen Kosten der durch das Urteil eröffneten Maßnahmen zur Verfolgung und Durchsetzung ihres Anspruchs von dem unterlegenen Schuldner ersetzt verlangen kann. Die Erstattungspflicht erstreckt sich nur auf die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn 8 f.).
b) Diesen Anforderungen sind die Gläubiger unabhängig davon gerecht geworden, ob die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung von der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband der Wohnungseigentümer hätten geltend gemacht werden müssen.
aa) Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war und die dadurch veranlassten Kosten erstattungsfähig sind, bestimmt sich grundsätzlich nach der bei Vollstreckungsbeginn gegebenen Rechtslage. Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist danach notwendig, wenn der Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs bei verständiger Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 [=AGS 2003, 561]). Diese Voraussetzungen haben die Gläubiger erfüllt. Die Vollstreckung aus dem Schluss- und Endurteil war nur für die einzelnen Wohnungseigentümer möglich.
Das Beschwerdegericht geht – von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet – davon aus, dass Klagepartei unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr. richtigerweise nicht die einzelnen Wohnungseigentümer hätten sein dürfen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte sein müssen. Davon ausgehend konnte jedoch eine Vollstreckung für die Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV nicht ausgelöst hätte, nicht erfolgen. Denn die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO. Handelt es sich bei dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger und dem Titelgläubiger um unterschiedliche Rechtssubjekte, darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden. Das Schluss- und Endurteil weist die im Einzelnen aufgeführten Wohnungseigentümer der – nicht rechtsfähigen – Miteigentümergemeinschaft als Gläubiger aus. Diese ist mit dem – teilrechtsfähigen – Verband der Wohnungseigentümer nicht identisch (BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 379 [=AGS 2007, 373]).
bb) Die Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühr lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, die Gläubiger seien unter kostenrechtlichen Gesichtpunkten gehalten gewesen, von vornherein einen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft lautenden Titel zu erwirken.
(1) Die Wohnungseigentümer waren unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht verpflichtet, bereits die Klage als Verband zu erheben.
Bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rspr. (BGH, Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 und Urt. v. 24.6.2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) galt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als nicht rechtsfähig. Die Ansprüche mussten daher von den ...