ARB 2000 §§ 2 f.
Leitsatz
- Eine im Mai 2004 abgeschlossene Rechtsschutzversicherung gewährt mit dem "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" Versicherungsschutz für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Streitigkeiten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei wird nicht darauf abgestellt, ob diese Zuständigkeit erst nach dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung entstanden ist, wie z.B. die Zuständigkeit gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 lit. a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
- Der in § 3 Abs. 3 lit. f ARB 2000 enthaltene Ausschluss hinsichtlich "Verfahren aus dem Bereich des Asyl-Ausländer und Sozialhilferechts" greift nicht zugunsten der Versicherung für einen von dem Versicherungsnehmer vor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein, denn bei Abschluss des Versicherungsvertrags war für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar, dass eine spätere Erstreckung des Sozialhilferechts auf Arbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen könnte.
BGH, Hinweisbeschl. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07
Sachverhalt
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung, die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält.
Nach § 2f der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten". Der Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 EUR verweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3) f ARB 2000. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferechts".
Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
a) Es hat, ohne dies allerdings auszuführen, den von dem Kläger vor dem SG geführten Prozess wegen Leistungen nach dem SGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2f ARB 2000 zugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1.1.2005 in Kraft trat und erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur Änderung des SGG v. 9.12.2004, BGBl I S. 3302). Die Klausel des § 2f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch erst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten zugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.).
bb) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Die Formulierung "Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten" versteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grundsätzlich für alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten gewährt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei stellt er nicht darauf ab, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede stehenden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist dem Versicherungsnehmer nicht erkennbar und wird im Übrigen von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher annehmen, dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Prozessbeginn eröffnet ist.#a>
b) Entgegen der Ansicht der Revision greift der Leistungsausschluss in § 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn für den Kläger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erkennbar, dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm geführte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte.
aa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm d...