Entgegen der Ansicht des Beistands fand vor dem AG keine Verhandlung i.S.v. Nr. 6101 VV statt. Der Termin diente der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls und der Entgegennahme eventueller Erklärungen des Verfolgten zu gerichtlichem Protokoll. Die Gebühr gem. Nr. 6101 VV ist jedoch eine Terminsgebühr, die "je nach Verhandlungstag" entsteht. Darunter ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem OLG gem. §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG zu verstehen.
Der Senat schließt sich hierzu auch weiterhin der in Rspr. und Lit. ganz überwiegend vertretenen Ansicht an (KG AGS 2008, 130; OLG Dresden StraFo 2007, 176 [= AGS 2007, 355]; OLG Hamburg AGS 2006, 290; OLG Hamm StraFo 2006, 259 [=AGS 2006, 343]; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, VV 6100–6101 Rn 17 f.; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. zu VV Teil 6 Rn 11; und so bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.3.2007–3 Ausl.167/06 u. Beschl. v. 28.9.2007–3 Ausl. 55/07 [= AGS 2008, 34]). Die in der Kommentarlit. abweichend vertretene Ansicht, nach der auch Termine nach § 28 IRG unter den Gebührentatbestand der Nr. 6101 VV fallen (Schneider, in: AnwK-RVG, Rn 21 zu VV 6100–6101; Hartmann, Rn 7 zu VV 6100, 6101; Volpert, in: Burhoff, RVG, 2. Aufl., Rn 7 zu Nr. 6101 VV) lässt nicht nur den Wortlaut dieser Vorschrift außer Acht, sondern auch den Umstand, dass dem Richter beim AG nur beschränkte Entscheidungskompetenzen zukommen. In erster Linie hat er den Verfolgten über seine Rechte und den Ablauf des Verfahrens zu belehren und dessen Erklärungen zu Protokoll zu nehmen. Er kann den ihm Vorgeführten freilassen, wenn er mit der gesuchten Person nicht identisch ist (vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 3 IRG); selbst bei begründeten Bedenken gegen einen Auslieferungshaftbefehl oder dessen Vollzug hat er aber die Entscheidung des OLG herbeizuführen (§ 21 Abs. 5 IRG). Der Richter beim AG entscheidet auch nicht über Fragen der Zulässigkeit der Auslieferung. Mit Einwendungen des Verfolgten kann er sich nicht, wie es dem Wesen einer Verhandlung entspricht, argumentativ auseinandersetzen, vielmehr darf er diese lediglich zu Protokoll nehmen. Gegenüber einer Verhandlung nach § 30 Abs. 3 IRG ist damit der Aufwand des Beistands bei der Wahrnehmung des Termins – auch wenn er Einwendungen für den Verfolgten vorträgt – deutlich geringer und die Versagung einer Terminsgebühr nicht unbillig.