RVG §§ 3a, 4, 8, 10 (BRAGO a.F. §§ 3, 16, 18); BGB § 307

Leitsatz

  1. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 BGB (Bestätigung von Senat NJW-RR 2007, 129 [= AGS 2006, 530]).
  2. Die Angemessenheit eines Zeithonorars ist danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall diese Honorarform, der ausgehandelte Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zu der gesetzlichen Vergütung steht.
  3. Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2010 – I-24 U 183/05

Sachverhalt

Die Parteien streiten, soweit hier noch von Interesse, um das Honorar, das der klagende Rechtsanwalt für die Verteidigung des Beklagten in einem vor dem Schöffengericht geführten Strafverfahren verlangt. Der Beklagte war angeklagt, als Geschäftsführer einer GmbH gemeinschaftlich handelnd mit seinem gesondert verfolgten Mitgeschäftsführer in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Höhe von mindestens rund 550.000,00 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftssteuer in Höhe von mindestens rund 400.000,00 DM verkürzt zu haben. Der Beklagte wurde erstinstanzlich wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, nachdem das Gericht die (mangelhaft angeklagten) Steuerdelikte auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO eingestellt hatte. Im Berufungsrechtszug, in dem der Beklagte von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, ist das Verfahren gem. § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße (20.000,00 EUR) eingestellt worden. Vorausgegangen war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungs- und Strafverfahren mit gleichem Gegenstand, in welchem der Kläger den Beklagten bereits verteidigt hatte und das nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10.11.1999 eingestellt worden war (künftig: Erstverfahren). Das im Erstverfahren abgerechnete Honorar (11.554,07 EUR) hat der Kläger erhalten. Am 7.12.1999, unmittelbar nach Erhebung der Anklage im hier umstrittenen Strafverfahren, unterzeichnete der Beklagte eine vom Kläger vorformulierte Erklärung, welche mit "Honorarvereinbarung" überschrieben ist (künftig: Honorarvereinbarung). Unter Bezugnahme auf die Bestellung des Klägers zu seinem Strafverteidiger erklärte sich der Beklagte darin bereit, ein "Wahlverteidigerhonorar" zu einem Stundensatz von 450,00 DM (230,08 EUR) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen (Nr. 1 Abs. 1 S. 1; Nr. 2 S. 1). Die Honorarvereinbarung enthält u.a. folgende weitere Einzelregelungen:

  Nr. 1 Abs. 1 S. 2: Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes (künftig: Zeittaktklausel)
  Nr. 1 Abs. 1 S. 3: Honorierung anwaltlicher Tätigkeit außerhalb der Kanzlei nach der Zeittaktklausel vom Verlassen des Büros bis zur Rückkehr ins Büro
  Nr. 1 Abs. 2 S. 1: Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Vergütung
  Nr. 2 Sätze 1 u. 2: Auslagenerstattung (Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder, Postgebühren und Schreibauslagen, Kopierkosten zu 1,00 DM/Kopie)

Auf der Grundlage der dem Beklagten erteilten Kostennote über 25.094,79 EUR und der im Prozess nachgelieferten Stundenaufzeichnung fordert der Kläger (unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000 EUR) ein Zeithonorar in Höhe von noch 23.094,79 EUR.

Das LG hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Senat hat auf dessen Berufung die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH hinsichtlich der Gebührenforderung zurückgewiesen (Beschl. v. 16.12.2008 – IX ZR 174/06) und im Übrigen wegen des Verteidigerhonorars die Revision zugelassen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an den Senat zurückverwiesen (Urt. v. 19.5.2009 – IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 [= AGS 2009, 430]).

Aus den Gründen

Der noch nicht rechtskräftig entschiedene Teil des Rechtsmittels (Strafverteidigerhonorar) ist teilweise begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger insoweit nur noch 9.170,94 EUR nebst Zinsen.

II.  Der Auffassung des Klägers, die Überprüfung der Honorarvereinbarung sei dem Senat aufgrund des Revisionsurteils v. 19.5.2009 generell entzogen, ist nicht zu folgen. Denn dieses Urteil hat sich ausschließlich mit der formellen Wirksamkeit der Vereinbarung befasst und diese bejaht. Ausdrücklich hat der BGH die Sache zur Überprüfung der Berufungsangriffe des Beklagten gegen den Vergütungsanspruch zurückverwiesen. Damit steht einer Befassung mit dem Inhalt der Vereinbarung, insbesondere mit ihrer Angemessenheit im Hinb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?