Die Beschwerde der B. ist bereits nicht statthaft, mithin unzulässig. Das ArbG München hat mit seinem Beschluss den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich gem. § 33 RVG festgesetzt.
Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um eine Streitwert-, sondern um eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG. Die Wertfestsetzung hatte nach § 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, da die Gerichtsgebühren wegen vollständiger Beendigung des Rechtsstreits vor dem ArbG ohne streitige Verhandlung entfallen und somit keine gerichtliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt (vgl. ErfK, 8. Aufl. 2008, 60 ArbGG § 12 (Koch) Rn 10).
Nach § 33 Abs. 3 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Gegenstandswertbeschluss des ArbG Beschwerde einlegen. Antragsberechtigt sind gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG nur der Rechtsanwalt, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse, nicht jedoch die Rechtsschutzversicherung einer Partei. Der Klägervertreter hat ausdrücklich nicht im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt. Der Kläger wäre durch eine zu hohe Festsetzung des Gegenstandswertes beschwert. Er hat sie auch nicht im eigenen Namen eingelegt, er wäre durch den Gegenstandswert auch nicht beschwert, wenn eine zu hohe Festsetzung erfolgt wäre. Er hat die Beschwerde somit ausdrücklich nicht für die Antragsberechtigte einlegen wollen. Einem Rechtsanwalt kann man getrost zutrauen, dass er regelmäßig das ausdrückt, was er ausdrücken will. In einem solchen Fall ist eine Auslegung nicht mehr möglich, da eine Auslegung nur stattfinden kann, wenn ein Text auslegungsbedürftig ist. Die erkennende Kammer folgt der zutreffenden Rspr. des LAG Bremen, vgl. Beschl. v. 20.7.1988–4 Ta 35/88, LAGE Nr. 3 zu § 10 BRAGO. Wegen Fehlens einer Auslegungsbedürftigkeit der Formulierung des Klägervertreters kann die Beschwerdekammer der Entscheidung des LAG Nürnberg v. 18.7.1994–7 Ta 78/94 – nicht folgen. Im Übrigen gibt die von juris unter der Rubrik Rspr. zu der Entscheidung des LAG Nürnberg mit "so auch BGH, 20.8.1988 – VIII ZR 225/86" zitierte Entscheidung des BGH zu der Frage der Antragsberechtigung und Auslegung einer Beschwerde "namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung" nichts her. Denn die zitierte Entscheidung befasst sich zwar mit einer Gegenstandswertfestsetzung. Jedoch hat im vom BGH entschiedenen Fall der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt, vgl. BGH a.a.O. unter 2. der Gründe.