RVG VV Nr. 4142
Leitsatz
Die Beratung des Angeklagten bezüglich eines in der Anklageschrift beantragten Verfalls löst die Gebühr nach Nr. 4142 VV aus, die als reine Wertgebühr unabhängig vom Umfang der entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts ist. Die für Wertfestsetzung maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung gegebenen Anhaltspunkten. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussantrag einen Verfall in geringerer Höhe beantragt und das Gericht dem folgt, ist für den festzusetzenden Wert unerheblich.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.12.2009–1 Ws 643/09
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten in einem beim LG anhängigen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500,00 EUR angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung nach Nr. 4142 VV (Verfahrensgebühr für Verfall) in Höhe von 649,74 EUR geltend gemacht. Das LG hat den Gegenstandswert hierfür auf 2.500,00 EUR festgesetzt mit der Begründung, durch das Urteil sei der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500,00 EUR angeordnet worden; deshalb sei von diesem Gegenstandswert, jedenfalls von keinem höheren, auszugehen.
Die hiergegen eingelegte befristete Beschwerde (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) des Rechtsanwalts hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Die Beratung des Angeklagten bezüglich des in der Anklageschrift beantragten Verfalls (600,00 EUR) und des Verfalls von Wertersatz (12.405,00 EUR) löste die Gebühr nach Nr. 4142 VV aus. Eine solche Verfahrensgebühr entsteht für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder ihr gleichstehende Rechtsfolgen i.S.v. § 442 StPO bezieht. Sie findet ihren Sinn darin, dass der besondere Einsatz des Rechtsanwalts mit dem Ziel der Bewahrung des Eigentums des Mandanten wegen der sich häufig aufwendig und umfangreich gestaltenden Tätigkeit abgegolten werden soll. Die Gebühr ist – unabhängig vom Umfang der entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts – als reine Wertgebühr ausgestaltet, die sich für den Pflichtverteidiger nach §§ 44 ff. RVG bemisst. Die Beratung des Beschwerdeführers, wie sich der Angeklagte gegen die Anordnung des Verfalls verteidigen könne, löste die Gebühr aus. Die Beratung war hier nach Aktenlage geboten, denn es musste mit einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gerechnet werden.
Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht nach dem in der Hauptverhandlung später gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft bzw. danach, in welcher Höhe letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgesetzt hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Anwaltstätigkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 683; KG NStZ-RR 2005, 358).
Der Senat hat als Beschwerdegericht den Wert deshalb in Hinblick auf die in der Anklageschrift genannten Beträge auf 13.025,00 EUR festgesetzt.