Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Der Entscheidung des LG Leipzig ist zuzustimmen.
Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Mandanten an den Rechtsanwalt für den Fall, dass die notwendigen Auslagen des Mandanten in Straf- oder Bußgeldsachen der Staatskasse auferlegt werden, ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist aber, dass eine ausdrückliche Abtretung des Erstattungsanspruchs erforderlich ist. Eine in der Strafprozessvollmacht enthaltene Geldempfangs- bzw. Inkassovollmacht ersetzt die Abtretung des Erstattungsanspruchs nämlich nicht.
Umstritten ist, ob die in die Strafprozessvollmacht aufgenommene Abtretung des Erstattungsanspruchs als überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB zu werten ist mit der Folge, dass die Abtretung hierdurch als unwirksam anzusehen ist.
Das LG Leipzig schließt sich der herrschenden Kommentarlit. an, die die Aufnahme der Abtretung in die Strafprozessvollmacht grds. für zulässig erachtet. Denn es existiert keine gesetzliche Regelung, gegen die durch Aufnahme der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in eine Strafprozessvollmacht verstoßen wird. Eine überraschende Klausel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Vollmacht übersichtlich und auch nicht so gestaltet ist, dass der Unterschreibende nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht mit der Abtretung rechnen kann.
Allerdings weist das LG Leipzig zutreffend darauf hin, dass die Abtretung vorsichtshalber in einer besonderen Urkunde dokumentiert werden sollte, um Streit und Unklarheiten zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Abtretung ins Leere geht, wenn die Abtretungsurkunde oder die Abtretungsanzeige des Mandanten zum Zeitpunkt einer Aufrechnung der Staatskasse mit den Kosten des Verfahrens nicht in der Akte des Gerichts vorliegt. Ausreichend ist nur eine schriftliche Abtretungsanzeige des Betroffenen/Mandanten, nicht aber eine Abtretungsanzeige des Verteidigers.
Der Verteidiger ist aufgrund der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs als Rechtsnachfolger des erstattungsberechtigten Mandanten antragsberechtigt. Die Kostenfestsetzung erfolgt deshalb für den Verteidiger. Statt des Freigesprochenen ist somit der Verteidiger als erstattungsberechtigter Gläubiger im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufzuführen. Nach der Gegenauffassung ist vor der Festsetzung für den Verteidiger eine Umschreibung der Kostengrundentscheidung entsprechend § 727 ZPO erforderlich.
Hatte der Freigesprochene seinen etwaigen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für den Fall des Freispruchs bereits an seinen zunächst beauftragten ersten Verteidiger abgetreten, so hat die Abtretung mit der Mandatsbeendigung nicht ihre Wirkung verloren und hindert die Kostenfestsetzung aus ebenfalls abgetretenem Recht für den danach beauftragten zweiten Verteidiger.