Der Antrag ist zulässig. Dass er vom Antragsteller und nicht unmittelbar durch eines der am negativen Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beteiligten Gerichte gestellt worden ist, ist unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 2021; Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 37 Rn 1).
Das OLG ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da es für beide am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte das im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist.
Zuständig ist das FamG.
1. Das FamG ist schon deshalb zuständig, weil das LG das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nach Anhörung der Parteien durch mit einer Begründung versehenen Beschluss an das FamG verwiesen und nicht lediglich formlos abgegeben hat. In der Sache liegt damit ein entsprechend §§ 17a Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 GVG, 281 Abs. 2 S. 3 ZPO bindender Verweisungsbeschluss vor (vgl. Musielak/Vittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG Rn 23). Dass darin "§ 281 ZPO" nicht zusätzlich ausdrücklich angeführt worden ist, ist insoweit unerheblich (vgl. Musielak/Foerste, a.a.O., § 281 ZPO Rn 15). Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausgesprochene Verweisung ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend (BGH NJW-RR 2004, 1437; BGH NJW 2001, 3633; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 281 Rn 9 m. w. Nachw.; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 281 Rn 8).
2. Der Verweisungsbeschluss ist auch nicht wegen objektiver Willkürlichkeit ohne Bindungswirkung. Das LG hat die förmlichen Voraussetzungen der Verweisung (§§ 17a Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 GVG, 281 ZPO) eingehalten. Die Begründung des Verweisungsbeschlusses, bei dem Prozesskostenhilfeantrag handele es sich um keine Verfahrenseinleitung i.S.v. Art. 111 FGG-ReformG, ist zutreffend, zumindest aber vertretbar, was für die vorliegende Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO maßgeblich ist
Gem. §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 des zum 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG handelt es sich bei der beabsichtigten Klage auf Gesamtschuldnerausgleich wegen zwei in der Ehezeit gemeinsam aufgenommener Darlehen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, um eine Familiensache (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rn 14).
Nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 1 ZPO ist das Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über die für eine beabsichtigte Klage beantragte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zuständig. Diese Zuständigkeit ist mit Ablauf des 31.8.2009 vom LG auf das FamG übergegangen, da eine anderslautende Übergangsvorschrift nicht eingreift.
Gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-ReformG sind auf die Verfahren, deren Einleitung bis zum 1.9.2009 beantragt worden ist, weiterhin die bis zum 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Laut Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG sind die von Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG erfassten selbstständigen Verfahren solche gerichtliche Verfahren, die mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden.
Das – wie hier lediglich eingeleitete – Verfahren zur Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Verfahren i.S.d. Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG. Es ist kein Verfahren, das mit einer Endentscheidung gem. Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG abschließt.
Endentscheidungen sind nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG diejenigen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-ReformG Rn 3). Danach liegt eine Endentscheidung nur vor, wenn sich der gesamte Verfahrensgegenstand oder ein selbstständiger Teil davon im Hinblick auf das zu regelnde Rechtsverhältnis als entscheidungsreif darstellt, d.h. wenn aus der Sicht des Gerichts der Verfahrenszweck erfüllt ist und deshalb die Anhängigkeit der Sache bzw. die Instanz durch den Rechtsprechungsakt beendet wird (Meyer-Holz, in: Keidel, a.a.O., § 38 FamFG Rn 4). Dieser Funktion der unmittelbaren Verfahrensbeendigung steht diejenige von Neben- und Zwischenentscheidungen gegenüber, die sich nicht auf die Hauptsache beziehen bzw. erst zur Herbeiführung ihrer Entscheidungsreife bestimmt sind und deshalb der Endentscheidung vorausgehen (Meyer/Holz a.a.O.).
Die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch ergeht zwar durch einen Beschluss, der im Falle der Erfolglosigkeit anfechtbar ist. Hierdurch wird allenfalls das (eine) Prozesskostenhilfeverfahren – im Übrigen ohne Rechtskraftwirkung – beendet, nicht aber eine Entscheidung über das zu regelnde Rechtsverhältnis getroffen, das vorliegend in dem angestrebten Gesamtschuldnerausgleich besteht.
Ein Prozesskostenhilfeantrag als solcher hat für die Hauptsache zunächst einmal keinerlei Bedeutung. Das beabsichtigte Verfahren wird durch ihn nicht eingeleitet (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 117 Rn 24). Daher ist auch insoweit eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag keine Endentscheidung i.S.d. der familienverfahrensrechtlichen Vorschriften wie Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, § 38 Abs. 1 FamFG, § 621e Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. OLG Dresd...