Die in III Nr. 1 genannten Grundsätze gelten auch in anderen Fällen, in denen durch das RVG die Anrechnung von Verfahrensgebühren vorgeschrieben ist. Im Einzelnen kommen daher als weitere Fälle von Doppelanrechnungen in Betracht:
• | Selbstständiges Beweisverfahren (Vorbem. 3 Abs. 5 VV),[12] |
• | Vereinfachtes Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV), |
• | Urkunden- und Wechselprozess (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV), |
• | Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV), |
• | Mahnverfahren (Anm. zu Nrn. 3305, 3307 VV).[13] |
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