1. Allgemeines
Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 1 RVG. Danach sind 5 % der Bruttoauftragssumme anzusetzen. Die Regelung des § 50 Abs. 2 GKG orientiert sich am Rechtsgedanken der § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, wonach für den Streitwert eines Verfahrens das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Verfahrensergebnis, im Vergabeverfahren letztlich also dessen Gewinnerwartung bei Zuschlagerteilung auf sein Angebot, maßgeblich ist. Um Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gewinnerwartung zu vermeiden und die Streitwertermittlung zu vereinfachen, pauschaliert § 50 Abs. 2 GKG den Streitwert auf 5 % der Bruttoauftragssumme.
2. Bruttoauftragssumme
Maßgeblich ist im Regelfall die Auftragssumme, also der Bruttowert desjenigen Auftrags, um den sich der jeweilige Bieter bewirbt.
In der bis zum 30.6.2004 geltenden Vorgängerregelung des § 50 Abs. 2 GKG (§ 12a Abs. 2 GKG a.F.) waren für die Wertbestimmung 5 % der Auftragssumme vorgesehen. An dieser Formulierung ("Auftragssumme") hatte sich ein Streit dahingehend entzündet, ob bei der Gegenstandswertberechnung auf den Bruttobetrag des Angebotspreises, den bei Verfahrenseinleitung geschätzten Auftragswert (Schwellenwert) oder auf den Nettobetrag des Angebotspreises abzustellen sei. Angesichts der nunmehr geltenden Fassung, die eindeutig von einer Bruttoauftragssumme spricht, dürfte dieser Streit i.S.d. damals herrschenden ersten Meinung entschieden sein.
Die Wertbestimmung nach § 50 Abs. 2 GKG greift auch dann ein, wenn der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag nicht die Erteilung des Zuschlags, sondern die Aufhebung der Ausschreibung anstrebt. Denn zum einen kommt es nach § 50 Abs. 2 GKG grundsätzlich nicht auf die Formulierung des Antrages, sondern nur auf die Bruttoauftragssumme an, zum anderen liegt auch in dem Fall, in dem die Aufhebung der Ausschreibung verlangt wird, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers letztlich darin, mit seinem Angebot nachträglich noch zum Zuge zu kommen. Gleiches gilt, wenn das Nachprüfungsverfahren nur die Klärung einzelner vergaberechtlicher, die Ausschreibung betreffende Fragen bezweckt. Denn eine Differenzierung dahingehend, dass bei der Klärung nur einzelner Fragen lediglich auf die vergeblichen Aufwendungen des Bieters abgestellt werden muss, ist dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
3. Bruttoangebotssumme
Solange kein Auftrag erteilt wurde und damit keine Auftragssumme als Anknüpfungspunkt vorliegt, ist die Bruttoangebotssumme (geprüfter Gesamtbetrag) des Bieters maßgeblich, der das Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat. Denn die Regelung in § 50 GKG knüpft an die Gewinnerwartung des Antragstellers an. Fehlt es im Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens noch an konkreten Angeboten der Bieter, ist auf den von der Vergabestelle geschätzten Auftragswert zurückzugreifen. Fehlt es auch an diesem, ist die Auftragssumme in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist es ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer bei ihrer Schätzung den von der Vergabestelle ursprünglich geschätzten Auftragswert oder konkrete Angebote anderer Anbieter heranzieht. Kein geeigneter Anknüpfungspunkt ist dagegen die bloße Angabe eines Vertragswertes im Nachprüfungsverfahren durch den Antragsteller, solange diese Angabe nicht durch Anknüpfungstatsachen unterlegt wird, wie z.B. die Vorlage eines eigenen Angebotes oder Darlegungen dazu, aus welchen Gründen der Vertragswert für den Antragsteller gerade den angegebenen Wert hat.
4. Begrenzung der Bruttoauftragssumme
Umstritten ist bei der Wertbestimmung nach § 50 Abs. 2 GKG, ob die Bruttoauftragssumme nach der gesamten Vertragsdauer zu berechnen oder in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 S. 3 VgV auf den vierjährigen Jahreswert zu begrenzen ist. Nach überwiegender Ansicht ist die gesamte Vertragsdauer – einschließlich gegebenenfalls vorhandener Verlängerungsoptionen – für die Wertberechnung maßgeblich. Die Gegenansicht begrenzt den Gegenstandswert in en...