Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung auf Zahlung von 1.580,00 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR in Anspruch. Nachdem gegen den Beklagten ein Teilanerkenntnisurteil über 308,31 EUR ergangen ist, hat das AG den Beklagten im Schlussurteil zur Zahlung weiterer 749,86 EUR nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat das AG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er den abgewiesenen Teil der Hauptforderung (521,83 EUR nebst Zinsen), Zinsen auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung (18,42 EUR) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten (229,55 EUR) weiterverfolgt. Das LG hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass sie die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

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